Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist offensichtlich zu verneinen. 9.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 615, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist unbestritten, dass der Beschuldigte per 1. Januar 2019 eine 3.5-Zimmerwohnung an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) mietete. Auch der im Zeitraum von Oktober 2018 bis Oktober 2019 festgestellte, erhöhte