Zufolge dieser Dokumentation und der Beschreibung der Folgen der Tatausführung in der Anklageschrift wusste der Beschuldigte hinlänglich, was ihm die Strafverfolgungsbehörden vorwerfen und er sich rechtzeitig und umfassend verteidigen konnte. Dass die Bezeichnung der Schäden nicht aus reinem Selbstzweck je Raum und konkreter Örtlichkeit in die Anklageschrift aufgenommen wurde, versteht sich von selbst. Inwiefern dadurch eine wirksame Verteidigung erschwert oder sogar verunmöglicht sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist offensichtlich zu verneinen.