Ebenfalls ist ein Hinweis auf das Schreiben der Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin vom 24. August 2021 inkl. Beilagen zu entnehmen (pag. 293). Die in der Beilage enthaltene Fotodokumentation, auf denen die geltend gemachten Schäden bildlich dokumentiert sind (pag. 257 ff.), war dem Beschuldigten bekannt. Zufolge dieser Dokumentation und der Beschreibung der Folgen der Tatausführung in der Anklageschrift wusste der Beschuldigte hinlänglich, was ihm die Strafverfolgungsbehörden vorwerfen und er sich rechtzeitig und umfassend verteidigen konnte.