I.2. der Anklageschrift wird neben dem Deliktszeitraum und -ort auch beschrieben, dass der Beschuldigte «die […] Wohnung als «Indoor-Anlage» benutzte […] und durch den Betrieb einer derartigen Cannabis-«Indoor»-Anlage, namentlich durch das Anbringen von Haltevorrichtungen für Hanfpflanzen (sog. «Growzelte»), Schäden an Wänden, Decken, Fenstern, Böden, Türen, Küchengeräten usw. in sämtlichen Räumen der 3.5- Zimmerwohnung (Küche, Zimmer, Badezimmer) verursachte […].». Ebenfalls ist ein Hinweis auf das Schreiben der Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin vom 24. August 2021 inkl. Beilagen zu entnehmen (pag.