Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO könne eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben habe. Die in der Anklageschrift festgehaltene Aufzählung von Räumen bzw. Geräten, an welchen angeblich Schäden festgestellt worden seien, könne dem Anklagegrundsatz, da schlichtweg zu wenig konkret, nicht genügen (pag. 722). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art.