9.2 Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte oberinstanzlich wie in erster Instanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die vom Beschuldigten angeblich begangene Sachbeschädigung bzw. der vorgeworfene Sachverhalt sei in der Anklageschrift nicht genau genug umschrieben, um dem Anklagegrundsatz genügen zu können. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO könne eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben habe.