Entgegen der Vorinstanz (pag. 617, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wurde nicht der Betrag des Sachschadens, sondern jener der Zivilforderung (Behebung Sachschaden und Mietzinsausfall) mit Adhäsionsklage vom 14. Februar 2022 auf insgesamt CHF 39'920.10 beziffert (pag. 360). 9.2 Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte oberinstanzlich wie in erster Instanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes.