293): […] indem A.________ die an der vorerwähnten Adresse von ihm gemietete Wohnung als «Indoor- Anlage» benutzte, darin Marihuana anpflanzte und durch den Betrieb einer derartigen Cannabis- «Indoor»-Anlage, namentlich durch das Anbringen von Haltevorrichtungen für Hanfpflanzen (sog. «Growzelte»), Schäden an Wänden, Decken, Fenstern, Böden, Türen, Küchengeräte usw. in sämtlichen Räumen der 3.5 Zimmerwohnung (Küche, Zimmer, Badezimmer)» verursachte (gemäss Schreiben von Rechtsanwalt D.________ vom 24. August 2021, inkl. Beilage).