Weiter soll sich der Beschuldigte der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 (Mietdauer) an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht haben. Ihm werden in der Anklageschrift vom 21. September 2021 folgende Handlungen zur Last gelegt (pag. 293): […] indem A.___