Diese fand bzw. fanden am 23. September 2020 und am 9. November 2020, nicht am 6. Oktober 2020 statt. Die Kammer stellt mit Blick auf den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO auf die anlässlich der Hauptverhandlung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der anwesenden Parteien korrigierten Daten ab (vgl. pag. 542). Weiter soll sich der Beschuldigte der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 (Mietdauer) an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht haben.