14 Wie die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2022 richtig festgestellt hat, findet sich in der Anklageschrift ein offensichtlicher Verschrieb hinsichtlich des Datums der Hausdurchsuchung in der vom Beschuldigten gemieteten Wohnung. Diese fand bzw. fanden am 23. September 2020 und am 9. November 2020, nicht am 6. Oktober 2020 statt.