Daraus ist zu folgern, dass A.________ in der erwähnten 3.5-Zimmer-Wohnung, im 2. OG, auf rund 70 m2, mittels der erwähnten «Indoor»-Anlage eine unbekannte Menge Hanfpflanzen anbaute bzw. aufzog, beleuchtete, bewässerte und pflegte bzw. den entsprechenden Anbauvorgang betrieb, kontrollierte, steuerte und überwachte. Die dabei erzielte Menge Haschisch/Marihuana und der erzielte Umsatz bzw. Gewinn sind nicht bekannt. Rückschlüsse auf den Betrieb einer «Indoor-Anlage» geben allerdings die in der oben erwähnten Wohnung gefundenen Utensilien, sowie die Marihuana- Rückstände, welche gefunden werden konnten.