___ avisiert und vor Ort darüber informiert worden war, dass sich in der Wohnung eine Indooranlage befinde. Demnach sind sowohl die Hausdurchsuchungen an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) und an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) vom 23. September 2020 als auch die erneute Hausdurchsuchung an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) vom 9. November 2020 nicht zu beanstanden und die gestützt darauf gewonnenen Beweismittel und Erkenntnisse verwertbar.