Weiter wurden die vorerst mündlichen Anordnungen aufgrund Dringlichkeit – entgegen der Vorinstanz (pag. 612, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und der Verteidigung – in den Befehlen entsprechend vermerkt (vgl. letztes Lemma pag. 137; letztes Lemma pag. 144). Insofern trifft nicht zu, dass die Durchsuchungsbefehle keine Hinweise auf eine vorgängige mündliche Anordnung enthalten. Richtig ist allerdings, dass in den Hausdurchsuchungsprotokollen ein solcher Hinweis fehlt. Doch handelt es sich bei den Durchführungsmodalitäten und der