(Ortschaft) erfolgte nach Rücksprache mit der Pikettstaatsanwältin, mithin ebenfalls auf mündliche Anordnung hin (pag. 54). Anders als im seitens der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts erfolgte eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnungen der Staatsanwaltschaft; die Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle datieren vom 24. September 2020 für die I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) (pag. 136 ff.) und für die G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) (pag. 143 ff.). Weiter wurden die vorerst mündlichen Anordnungen aufgrund Dringlichkeit – entgegen der Vorinstanz (pag.