Die Wohnung wurde betreten, nachdem der Mietvertrag gekündigt worden und der Beschuldigte für die Vermieterin nicht mehr auffindbar war. Der Beschuldigte hat es sich selber zuzuschreiben, dass er – wohl mangels Respekt vor fremdem Eigentum – die Wohnung bei geöffnetem Fenster in diesem Zustand (vgl. E. 9.5. hiernach) hinterlassen hat. Die gestützt auf diesen Anfangsverdacht gewonnenen Beweismittel sind demnach verwertbar. Sodann sind die formellen Voraussetzungen für die Hausdurchsuchungen erfüllt. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Hausdurchsuchung an der I.________ (Adresse) ________ (Hausnummer) [recte: ________ (Hausnummer)] in J.________(Ortschaft)