Ob das Betreten der Wohnung durch O.________ in Anbetracht des Rechtsverhältnisses zulässig war, und ob es sich hierbei um eine Beweiserhebung durch eine Privatperson gehandelt hat, kann mit Verweis auf die überzeugenden staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 20. April 2022 (pag. 527 f.) offenbleiben. Es sei ergänzt, dass das hier zu beurteilende Verhalten nichts mit «fishing expeditions» zu tun hat. Die Wohnung wurde betreten, nachdem der Mietvertrag gekündigt worden und der Beschuldigte für die Vermieterin nicht mehr auffindbar war.