in: BGE 142 IV 129) und der Beweiswert bezieht sich auf die Wiedergabe der Meldung bzw. Mitteilung von O.________, dass der Beschuldigte in der Wohnung womöglich eine Indooranlage betreibe. Wenn der Polizei als Strafverfolgungsbehörde eine derartige Meldung zugeht, dann liegen Anzeichen für einen möglichen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Darin liegt auch der Anfangsverdacht im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO begründet, der in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte hinreichend war (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.7. im Zusammenhang mit anonymen Hinweisen und Stromrechnungen). Ob das Betreten der Wohnung durch O.___