12 1. Juni 2021 erstattete O.________ am 23. September 2020 telefonisch Meldung bei der Polizei (pag. 52) und gab gegenüber den ausgerückten Polizisten vor Ort an, er habe in der Wohnung Material einer Indooranlage vorgefunden (pag. 53). Ein solcher Polizeirapport stellt ein Beweismittel dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 129) und der Beweiswert bezieht sich auf die Wiedergabe der Meldung bzw. Mitteilung von O.________, dass der Beschuldigte in der Wohnung womöglich eine Indooranlage betreibe.