b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn Straftaten begangen werden. 8.4 Erwägungen der Kammer Auch oberinstanzlich kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, weshalb vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 611 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Laut Anzeigerapport vom