198 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis auf THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 245). Nach Art. 244 Abs. 2 Bst. b und c StPO