die Polizei alarmiert. Folglich sei weder das Betreten der Wohnung noch die im Nachgang erfolgte Hausdurchsuchung unrechtmässig gewesen und die vorgefundenen Beweismittel verwertbar. Zusätzlich wurde auf die begründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 verwiesen (pag. 734).