Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 führte die Straf- und Zivilklägerin diesbezüglich weiter aus, aufgrund offener Fenster und des Umstands, dass der Beschuldigte weder erreichbar noch auffindbar gewesen sei, habe O.________ im September 2020 die fragliche Wohnung betreten, dies nach Beendigung des Mietverhältnisses und aufgrund der offensichtlichen Dringlichkeit. Da in der Wohnung zahlreiches Material für den Betrieb einer Indoor-Anlage vorgefunden und die Wohnung verwüstet gewesen sei, habe O.________ die Polizei alarmiert.