_ habe die Wohnung fast zwei Monate nach Ende des Mietverhältnisses und nachdem der Beschuldigte nicht mehr auffindbar gewesen sei, nicht unrechtmässig, sondern aufgrund eines geöffneten/beschädigten Fensters betreten (pag. 685 f.). Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 führte die Straf- und Zivilklägerin diesbezüglich weiter aus, aufgrund offener Fenster und des Umstands, dass der Beschuldigte weder erreichbar noch auffindbar gewesen sei, habe O.________ im September 2020 die fragliche Wohnung betreten, dies nach Beendigung des Mietverhältnisses und aufgrund der offensichtlichen Dringlichkeit.