Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen der Vorinstanz und hielt fest, O.________ habe die Wohnung fast zwei Monate nach Ende des Mietverhältnisses und nachdem der Beschuldigte nicht mehr auffindbar gewesen sei, nicht unrechtmässig, sondern aufgrund eines geöffneten/beschädigten Fensters betreten (pag.