Entsprechend seien die Hausdurchsuchungen vom 23. September 2020 unrechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Erkenntnisse daher nicht verwertbar (pag. 719 f.). 8.2 Oberinstanzliche Vorbringen der übrigen Parteien Die Rechtsvertretung des vormaligen Straf- und Zivilklägers N.________ verzichtete mit Eingabe vom 14. Juli 2022 auf eine Stellungnahme (pag. 680), die Straf- und Zivilklägerin beantragte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 die Abweisung des Antrags des Beschuldigten. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen der Vorinstanz und hielt fest, O.___