Die ersten beiden Hausdurchsuchungen hätten am 23. September 2020 stattgefunden, die Durchsuchungsbefehle würden aber erst vom 24. September 2020 datieren und enthielten keinen Hinweis auf eine vorgängig mündlich erfolgte Anordnung. Der alleinige Hinweis im Polizeirapport, wonach die Hausdurchsuchungsbefehle vorab mündlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden seien, könne mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1. nicht genügen.