Hinzu komme, dass die bei den Hausdurchsuchungen gewonnenen Beweismittel aufgrund fehlender gültiger Hausdurchsuchungsbefehle nicht verwertbar seien. Die ersten beiden Hausdurchsuchungen hätten am 23. September 2020 stattgefunden, die Durchsuchungsbefehle würden aber erst vom 24. September 2020 datieren und enthielten keinen Hinweis auf eine vorgängig mündlich erfolgte Anordnung.