Ohne Anfangsverdacht hätte die Hausdurchsuchung nicht angeordnet werden können. Der Anfangsverdacht, gestützt worauf die Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, sei rechtswidrig erlangt worden. Entsprechend basiere die Beweissicherung, welche im Rahmen der Hausdurchsuchungen gemacht worden sei, auf einem rechtswidrig erlangten Anfangsverdacht. Hinzu komme, dass die bei den Hausdurchsuchungen gewonnenen Beweismittel aufgrund fehlender gültiger Hausdurchsuchungsbefehle nicht verwertbar seien.