10 aus. Der Bestimmung liege entsprechend das Verbot der Beweisausforschung (Fishing Expedition) zugrunde. O.________ habe als Vertreter der Vermieterin die Wohnung ohne Zustimmung des Beschuldigten als Mieter betreten und dadurch das Hausrecht des Beschuldigten verletzt. Aufgrund seiner Wahrnehmungen im Rahmen des unzulässigen Betretens der Wohnung habe dieser die Polizei alarmiert. Ohne Anfangsverdacht hätte die Hausdurchsuchung nicht angeordnet werden können.