Zur Begründung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO dürfe eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der beschuldigten Person nur durchgeführt werden, wenn zu vermuten sei, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend seien oder Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden seien oder Straftaten begangen würden. Die Hausdurchsuchung setze demnach einen hinreichenden Tatverdacht vor-