(Adresse) in J.________(Ortschaft) gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Sie beantragte, es seien sämtliche auf die Erkenntnisse der Hausdurchsuchungen bezugnehmenden Aktenstücke aus den amtlichen Akten zu entfernen und sämtliche darauf bezugnehmenden Ausführungen in den Akten unkenntlich zu machen. Zur Begründung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, gemäss Art.