8. Unverwertbarkeit von Beweismitteln 8.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Wie bereits erstinstanzlich brachte die Verteidigung für den Beschuldigten mit Berufungserklärung (pag. 672 f.) und Berufungsbegründung (pag. 719 ff.) vor, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 23. September 2020 und vom 9. November 2020 der Wohnung an der I.________ (Adresse) in J.________(Ortschaft) gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien.