7. Vorbemerkungen Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 609 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Prüfung der formellen Rügen (vgl. E. 8. hiernach) ist der Sachverhalt der einzelnen zur Last gelegten Handlungen – soweit oberinstanzlich noch zu beurteilen – zu erstellen. Sofern verschiedene Handlungen im engen Sachzusammenhang stehen, erfolgt die Beweiswürdigung gemeinsam.