V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 592) und die Verfügung betreffend Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie die Rückgabe des iPhone 8 an den Beschuldigten (Ziffern VI.1. bis VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 592) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft oder der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden;