Weiter ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen und über die Verlegung der Verfahrenskosten zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und deshalb ebenfalls zu überprüfen ist die Verfügung betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 592). Demgegenüber sind die Freisprüche sowie die damit zusammenhängenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 588), die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung