589 f.) sowie die damit einhergehende Kostenauferlegung (Ziff. II.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 590) und die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. III.; pag. 591). Angefochten werden sodann die Verurteilungen im Zivilpunkt zugunsten der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. IV.3.-IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 591 f.). In Bezug auf diese Punkte ist das erstinstanzliche Urteil somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Weiter ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen und über die Verlegung der Verfahrenskosten zu befinden.