6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 6. Juli 2022 (pag. 669 ff.) gegen die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung und unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition als Privatperson (Ziffern II.1., II.2. und II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 589), die damit verbundenen Sanktionenpunkte (Ziff. II.1.-II.1.3 zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 589 f.) sowie die damit einhergehende Kostenauferlegung (Ziff.