Berufungsverfahren ad V. abzuweisen Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang der nachzureichenden Honorarnote jedenfalls mind. CHF 2’500.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen. ad VI. abzuweisen Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsführer aufzuerlegen. ad VII. (Erlass allfälliger weiterer Verfügungen von Amtes wegen)»