III. Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 7 Tagen unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft zu verurteilen. IV. Die Zivilforderungen der Privatklägerin C.________ seien vollumfänglich abzuweisen.