- einfacher Körperverletzung, begangen am 08. Juni 2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Südseite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), anlässlich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbereich zum Festivalgelände zum Nachteil von N.________ (Ziffer I. 3. AKS; Ziffer II. 3. des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz);