6 «I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend a) die Freisprüche wegen - Besitzes von Waffenzubehör ohne Berechtigung und Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, angeblich begangen am 20. August 2019 (und früher), an der E.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) (Ziffer I. 4. AKS; Ziffer I. 1. des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz);