Ebenfalls innert Frist reichte die Straf- und Zivilklägerin eine Stellungnahme, datierend vom 14. Dezember 2022, ein (pag. 731 ff.). In der Replik vom 22. Dezember 2022 hielt der Beschuldigte unter Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 8. November 2022 lediglich fest, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin unzutreffend seien und bestritten würden (pag. 743), worauf der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt wurde (pag. 745 f.).