Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; pag. 700 f.). Die Berufungsbegründung vom 8. November 2022 ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 716 ff.). Ebenfalls innert Frist reichte die Straf- und Zivilklägerin eine Stellungnahme, datierend vom 14. Dezember 2022, ein (pag.