3. Schriftliches Verfahren Die Verfahrensleitung stellte den Parteien mit Verfügung vom 5. August 2022 das schriftliche Verfahren in Aussicht. Weiter wies sie darauf hin, dass die Anwesenheit des Beschuldigten an der Verhandlung nicht erforderlich zu sein scheine. So insbesondere, falls er wie erstinstanzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde (pag. 688 ff.). Innert Frist erklärten sowohl der Beschuldigte (pag. 696) als auch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 698) ihr Einverständnis. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art.