Nach Einlangen des Schreibens von N.________ vom 8. August 2022, in dem dieser sein Einverständnis mit dem beabsichtigten Vorgehen bekundete (pag. 694), wurde er mit Verfügung vom 2. September 2022 ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 700 f.).