_ teilte mit Eingabe vom 14. Juli 2022 mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten geltend zu machen (pag. 680). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 682 f.). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) erklärte mit Eingabe vom 29. Juli 2022 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 685).