2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten/Berufungsführers A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Eingabe vom 20. Mai 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 597). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Juli 2022 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 669 ff.). Der vormalige Straf- und Zivilkläger N.________ teilte mit Eingabe vom 14. Juli 2022 mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten geltend zu machen (pag.