5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'077.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Straf- und Zivilklägerin C.________. V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Für den Zivilpunkt wird keine Kosten ausgeschieden. 2. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien gemäss Ziff. II.1.3. AKS werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).