Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 383 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschä- digung, einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 12. Mai 2022 (PEN 21 658) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 12. Mai 2022 (pag. 587 ff.) Folgendes: «I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Besitzes von Waffenzubehör ohne Berechtigung und Verbrin- gen in das schweizerische Staatsgebiet, angeblich begangen am 20.08.2019 (und früher), an der E.________ (Adresse) in F.________ (Ortschaft) 2. von der Anschuldigung der Nichtabgabe von Ausweis(en) und Kontrollschild(ern) trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 10.12.2019, an der G.________ (Adres- se) in H.________ (Ortschaft) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 735.95, insge- samt bestimmt auf CHF 1'235.95, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 200.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 300.00 Total CHF 500.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF Kosten für Gutachten CHF Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 735.95 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF Total CHF 735.95 Total Verfahrenskosten CHF 1’235.95 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'135.95. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 735.95 (inkl. MWST) ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch unbe- fugten Anbau einer unbekannten Menge von Marihuana im Zeitraum vom 01.01.2019 bis am 31.07.2020 an der I.________ (Adresse) in J.________ (Ortschaft) 2 2. der Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis am 31.07.2020 an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) zum Nachteil der C.________ (Deliktsbetrag: CHF 23'418.10) 3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 08.06.2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Südseite der K.________ (Örtlichkeit) in J.________ (Ortschaft), anlässlich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________ (Örtlichkeit) beim Haupteingangsbereich zum Festi- valgelände zum Nachteil von N.________ 4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 08.06.2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Südseite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), anlässlich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbe- reich zum Festivalgelände 5. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 08.06.2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Süd- seite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), anlässlich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbereich zum Festi- valgelände 6. des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition als Privatperson, festgestellt am 25.10.2019 an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 3, 285 Ziff. 1 und 286 StGB Art. 8 lit. d, 19 Abs. 1 lit. a BetmG Art. 26 Abs. 1, 34 Abs. 1 lit. e WG Art. 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'880.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 8'458.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 5'814.60, insgesamt bestimmt auf CHF 14'273.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 9'066.75). 3 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5’958.50 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’500.00 Total CHF 8’458.50 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF 588.25 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 5206.35 Total CHF 5’814.60 Total Verfahrenskosten CHF 14’273.10 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 700.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13'573.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 8'366.75). III. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 234.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’834.10 CHF 372.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’206.35 volles Honorar 23.00 250.00 CHF 5’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 234.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’984.10 CHF 460.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’444.90 nachforderbarer Betrag CHF 1’238.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'206.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'238.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.06.2019 an den Straf- und Zivilkläger N.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 4 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'839.75 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) an den Straf- und Zivilkläger N.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 33'670.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.07.2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 6'250.00 Schadenersatz (Mietzinsausfall) zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.07.2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'077.80 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) an die Straf- und Zivilklägerin C.________. V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Für den Zivilpunkt wird keine Kosten ausgeschieden. 2. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien gemäss Ziff. II.1.3. AKS werden zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgender Gegenstand wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 iPhone 8 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten/Berufungsführers A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Ein- gabe vom 20. Mai 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 597). Die Berufungser- klärung datiert vom 6. Juli 2022 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 669 ff.). Der vormalige Straf- und Zivilkläger N.________ teilte mit Eingabe vom 14. Juli 2022 mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch Nichteintretensgrün- de hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten geltend zu machen (pag. 680). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 682 f.). Die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) erklärte mit Eingabe vom 29. Juli 2022 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte kein Nichtein- treten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 685). 5 Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Schuldsprüche betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von N.________, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Hinderung einer Amtshandlung sowie die Bezahlung einer Genugtuung und einer Parteien- tschädigung an N.________ in Rechtskraft erwachsen würden. Weiter teilte die Verfahrensleitung ihre Absicht mit, N.________ ohne Gegenbericht aus dem Ver- fahren zu entlassen (pag. 689). Nach Einlangen des Schreibens von N.________ vom 8. August 2022, in dem dieser sein Einverständnis mit dem beabsichtigten Vorgehen bekundete (pag. 694), wurde er mit Verfügung vom 2. September 2022 ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren ent- lassen (pag. 700 f.). 3. Schriftliches Verfahren Die Verfahrensleitung stellte den Parteien mit Verfügung vom 5. August 2022 das schriftliche Verfahren in Aussicht. Weiter wies sie darauf hin, dass die Anwesenheit des Beschuldigten an der Verhandlung nicht erforderlich zu sein scheine. So ins- besondere, falls er wie erstinstanzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde (pag. 688 ff.). Innert Frist erklärten sowohl der Beschul- digte (pag. 696) als auch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 698) ihr Einverständnis. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; pag. 700 f.). Die Berufungsbegründung vom 8. November 2022 ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 716 ff.). Ebenfalls innert Frist reichte die Straf- und Zivilklägerin eine Stellungnahme, datierend vom 14. Dezember 2022, ein (pag. 731 ff.). In der Replik vom 22. Dezember 2022 hielt der Beschuldigte un- ter Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 8. November 2022 lediglich fest, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin unzutreffend sei- en und bestritten würden (pag. 743), worauf der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt wurde (pag. 745 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 21. Oktober 2022; pag. 712) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 7. Oktober 2022; pag. 709 f.) eingeholt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten mit Berufungserklärung (pag. 670 ff.) und mit schriftlicher Berufungsbegründung (pag. 717 ff.) die folgenden Anträge (Hervorhebungen im Original): 6 «I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend a) die Freisprüche wegen - Besitzes von Waffenzubehör ohne Berechtigung und Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, angeblich begangen am 20. August 2019 (und früher), an der E.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) (Ziffer I. 4. AKS; Ziffer I. 1. des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz); - Nichtabgabe von Ausweis(en) und Kontrollschild(ern) trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 10. Dezember 2019, an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) (Ziffer I. 5. AKS; Ziffer I. 2. des Urteils vom12. Mai 2022 der Vor- instanz) b) die Schuldsprüche wegen - einfacher Körperverletzung, begangen am 08. Juni 2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Süd- seite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), anlässlich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbereich zum Festivalgelände zum Nachteil von N.________ (Ziffer I. 3. AKS; Ziffer II. 3. des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz); - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 08. Juni 2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Südseite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), anläss- lich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbereich zum Festivalgelände (Ziffer I. 3. AKS; Ziffer II. 4. des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz); - Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 08. Juni 2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Südseite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), anlässlich des Musikfes- tivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbe- reich zum Festivalgelände (Ziffer I. 3. AKS; Ziffer II. 5. des Urteils vom12. Mai 2022 der Vorinstanz); c) die festgesetzte amtliche Entschädigung gemäss Ziffer III. des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz, nur die Absätze 1 und 2 d) die im Zivilpunkt ergangene Gutheissung von Zivilforderungen gemäss Ziffer 1. und 2. unter Zif- fer IV. des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz e) die im Zivilpunkt getroffenen weiteren Verfügungen gemäss Ziffer 1. und 2. unter Ziffer V. des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Mai 2022 f) die weiteren Verfügungen gemäss den Ziffern 1. bis 4. unter Ziffer VI. des Urteils der Vorinstanz vom 12. Mai 2022 festzustellen. II. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen - der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch unbefugten Anbau einer unbekannten Menge von Marihuana im Zeitraum vom 01. Ja- nuar 2019 bis am 31. Juli 2020 an der I.________ (Adresse) in J.________(Ortschaft) (Ziffer I. 1. AKS; Ziffer II. 1. des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz); 7 - der Sachbeschädigung, angeblich begangen im Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) zum Nachteil der C.________ (angeblicher Deliktsbetrag CHF 23’418.10) (Ziffer I. 2. AKS; Ziffer II. 2. des Ur- teils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz); - des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition als Privatperson, angeblich fest- gestellt am 25. Oktober 2019 an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) (Ziffer I. 6. AKS; Ziffer II. 6 des Urteils vom 12. Mai 2022 der Vorinstanz); unter der Feststellung, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im Umfang von 50% gemäss aktenkundiger Honorarnote vom 12. Mai 2022, ausmachend CHF 3’186.52, nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von 50%, ausmachend CHF 7'136.55, an den Kanton Bern. III. Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 7 Tagen unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft zu verurteilen. IV. Die Zivilforderungen der Privatklägerin C.________ seien vollumfänglich abzuweisen. V. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern, evtl. anteilsmässig durch die C.________, eine ange- messene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Hono- rarnote für das Berufungsverfahren auszurichten. VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern, evtl. anteilsmässig der C.________, aufzuerlegen. VII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» 5.2 Anträge der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwalt D.________ stellte für die Straf- und Zivilklägerin mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 folgende Anträge (pag. 732 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): «Die Berufung des Berufungsführers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und das erstin- stanzliche Urteil wie folgt zu bestätigen: Il. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch unbefugten Anbau einer unbekannten Menge von Marihuana im Zeitraum vom 01.01.2019 bis am 31.07.2020 an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft). 2. der Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis am 31.07.2020 an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) zum Nachteil der C.________ (Deliktsbetrag: CHF 23’418.10). 8 verurteit: 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO wei- ter verurteilt: 3. Zur Bezahlung von CHF 33’670.10 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 31.07.2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 6’250.00 Schadenersatz (Mietzinsausfall) zuzüglich 5% Zins seit dem 01.01.2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'077.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er) an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Berufungsverfahren ad V. abzuweisen Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang der nachzureichenden Honorarnote jedenfalls mind. CHF 2’500.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen. ad VI. abzuweisen Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsführer aufzuerlegen. ad VII. (Erlass allfälliger weiterer Verfügungen von Amtes wegen)» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Beru- fung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 6. Juli 2022 (pag. 669 ff.) gegen die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung und unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition als Privatperson (Ziffern II.1., II.2. und II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 589), die damit verbundenen Sanktionenpunkte (Ziff. II.1.-II.1.3 zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 589 f.) sowie die damit einhergehende Kostenauferlegung (Ziff. II.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tiv; pag. 590) und die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Ent- schädigung (Ziff. III.; pag. 591). Angefochten werden sodann die Verurteilungen im Zivilpunkt zugunsten der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. IV.3.-IV.5. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositiv; pag. 591 f.). In Bezug auf diese Punkte ist das erstinstanzliche Urteil somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Weiter ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen und über die Verlegung der Verfahrenskosten zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und deshalb ebenfalls zu überprüfen ist die Verfügung betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 592). Demgegenüber sind die Freisprüche sowie die damit zusammenhängenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 588), die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung 9 gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung (Ziffern II.3. bis II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 589), die Bestimmung des Hono- rars der amtlichen Verteidigung (Ziff. III. erster Absatz des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositiv; pag. 591), die Verurteilungen im Zivilpunkt zugunsten des vormali- gen Straf- und Zivilklägers N.________ (Ziffern IV.1. bis IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 591), die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 592) und die Verfügung betreffend Einzie- hung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie die Rückgabe des iPhone 8 an den Beschuldigten (Ziffern VI.1. bis VI.2. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 592) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft oder der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussa- genanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 609 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Prüfung der formellen Rügen (vgl. E. 8. hiernach) ist der Sachverhalt der ein- zelnen zur Last gelegten Handlungen – soweit oberinstanzlich noch zu beurteilen – zu erstellen. Sofern verschiedene Handlungen im engen Sachzusammenhang ste- hen, erfolgt die Beweiswürdigung gemeinsam. 8. Unverwertbarkeit von Beweismitteln 8.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Wie bereits erstinstanzlich brachte die Verteidigung für den Beschuldigten mit Be- rufungserklärung (pag. 672 f.) und Berufungsbegründung (pag. 719 ff.) vor, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 23. September 2020 und vom 9. November 2020 der Wohnung an der I.________ (Adresse) in J.________(Ortschaft) gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Sie bean- tragte, es seien sämtliche auf die Erkenntnisse der Hausdurchsuchungen bezug- nehmenden Aktenstücke aus den amtlichen Akten zu entfernen und sämtliche dar- auf bezugnehmenden Ausführungen in den Akten unkenntlich zu machen. Zur Be- gründung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO dürfe eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der beschuldigten Person nur durchgeführt werden, wenn zu vermuten sei, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend seien oder Tatspuren oder zu beschlagnahmende Ge- genstände oder Vermögenswerte vorhanden seien oder Straftaten begangen wür- den. Die Hausdurchsuchung setze demnach einen hinreichenden Tatverdacht vor- 10 aus. Der Bestimmung liege entsprechend das Verbot der Beweisausforschung (Fishing Expedition) zugrunde. O.________ habe als Vertreter der Vermieterin die Wohnung ohne Zustimmung des Beschuldigten als Mieter betreten und dadurch das Hausrecht des Beschuldigten verletzt. Aufgrund seiner Wahrnehmungen im Rahmen des unzulässigen Betretens der Wohnung habe dieser die Polizei alar- miert. Ohne Anfangsverdacht hätte die Hausdurchsuchung nicht angeordnet wer- den können. Der Anfangsverdacht, gestützt worauf die Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, sei rechtswidrig erlangt worden. Entsprechend basiere die Beweissicherung, welche im Rahmen der Hausdurchsuchungen gemacht wor- den sei, auf einem rechtswidrig erlangten Anfangsverdacht. Hinzu komme, dass die bei den Hausdurchsuchungen gewonnenen Beweismittel aufgrund fehlender gülti- ger Hausdurchsuchungsbefehle nicht verwertbar seien. Die ersten beiden Haus- durchsuchungen hätten am 23. September 2020 stattgefunden, die Durchsu- chungsbefehle würden aber erst vom 24. September 2020 datieren und enthielten keinen Hinweis auf eine vorgängig mündlich erfolgte Anordnung. Der alleinige Hin- weis im Polizeirapport, wonach die Hausdurchsuchungsbefehle vorab mündlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden seien, könne mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1. nicht genügen. In diesem Bundesgerichtsentscheid sei festgehalten worden, dass ein Vermerk im Polizeirapport betreffend die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht genügen könne. Entsprechend seien die Hausdurchsuchungen vom 23. Sep- tember 2020 unrechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Erkenntnisse da- her nicht verwertbar (pag. 719 f.). 8.2 Oberinstanzliche Vorbringen der übrigen Parteien Die Rechtsvertretung des vormaligen Straf- und Zivilklägers N.________ verzichte- te mit Eingabe vom 14. Juli 2022 auf eine Stellungnahme (pag. 680), die Straf- und Zivilklägerin beantragte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 die Abweisung des An- trags des Beschuldigten. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen der Vorinstanz und hielt fest, O.________ habe die Wohnung fast zwei Monate nach Ende des Mietverhältnisses und nachdem der Beschuldigte nicht mehr auffindbar gewesen sei, nicht unrechtmässig, sondern aufgrund eines geöffne- ten/beschädigten Fensters betreten (pag. 685 f.). Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 führte die Straf- und Zivilklägerin diesbezüglich weiter aus, aufgrund offener Fenster und des Umstands, dass der Beschuldigte weder er- reichbar noch auffindbar gewesen sei, habe O.________ im September 2020 die fragliche Wohnung betreten, dies nach Beendigung des Mietverhältnisses und auf- grund der offensichtlichen Dringlichkeit. Da in der Wohnung zahlreiches Material für den Betrieb einer Indoor-Anlage vorgefunden und die Wohnung verwüstet gewesen sei, habe O.________ die Polizei alarmiert. Folglich sei weder das Betreten der Wohnung noch die im Nachgang erfolgte Hausdurchsuchung unrechtmässig gewe- sen und die vorgefundenen Beweismittel verwertbar. Zusätzlich wurde auf die be- gründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 verwiesen (pag. 734). 11 8.3 Theoretische Grundlagen Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht ver- wertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind Beweise, bei deren Er- hebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorher- gehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Pri- vatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt wer- den können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1, E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; Urteil des Bundesge- richts 6B_862/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein Tatverdacht muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhe- bungen getätigt und Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Von einer unzulässigen Beweisausforschung («fishing expedition») wird gesprochen, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schrift- lichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO). In drin- genden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die zunächst bloss mündlich erfolgte An- ordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis auf THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 245). Nach Art. 244 Abs. 2 Bst. b und c StPO dür- fen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn Straftaten begangen werden. 8.4 Erwägungen der Kammer Auch oberinstanzlich kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, weshalb vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (pag. 611 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Laut Anzeigerapport vom 12 1. Juni 2021 erstattete O.________ am 23. September 2020 telefonisch Meldung bei der Polizei (pag. 52) und gab gegenüber den ausgerückten Polizisten vor Ort an, er habe in der Wohnung Material einer Indooranlage vorgefunden (pag. 53). Ein solcher Polizeirapport stellt ein Beweismittel dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 129) und der Beweiswert bezieht sich auf die Wie- dergabe der Meldung bzw. Mitteilung von O.________, dass der Beschuldigte in der Wohnung womöglich eine Indooranlage betreibe. Wenn der Polizei als Strafver- folgungsbehörde eine derartige Meldung zugeht, dann liegen Anzeichen für einen möglichen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Darin liegt auch der Anfangsverdacht im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO begründet, der in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte hinreichend war (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.7. im Zusammenhang mit anonymen Hinweisen und Stromrechnungen). Ob das Betreten der Wohnung durch O.________ in Anbetracht des Rechtsverhältnisses zulässig war, und ob es sich hierbei um eine Beweiserhebung durch eine Privatperson gehandelt hat, kann mit Verweis auf die überzeugenden staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der Stel- lungnahme vom 20. April 2022 (pag. 527 f.) offenbleiben. Es sei ergänzt, dass das hier zu beurteilende Verhalten nichts mit «fishing expeditions» zu tun hat. Die Wohnung wurde betreten, nachdem der Mietvertrag gekündigt worden und der Be- schuldigte für die Vermieterin nicht mehr auffindbar war. Der Beschuldigte hat es sich selber zuzuschreiben, dass er – wohl mangels Respekt vor fremdem Eigentum – die Wohnung bei geöffnetem Fenster in diesem Zustand (vgl. E. 9.5. hiernach) hinterlassen hat. Die gestützt auf diesen Anfangsverdacht gewonnenen Beweismit- tel sind demnach verwertbar. Sodann sind die formellen Voraussetzungen für die Hausdurchsuchungen erfüllt. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Hausdurchsuchung an der I.________ (Adresse) ________ (Hausnummer) [recte: ________ (Hausnummer)] in J.________(Ortschaft) gemäss Anzeigerapport vom 1. Juni 2021 am 23. September 2020 durch die piketthabende Staatsanwältin mündlich angeordnet wurde (pag. 52 f.). Die gestützt auf die Ergebnisse dieser Hausdurchsuchung im Anschluss durchgeführte Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten an der G.________(Adresse) in H.________ (Ortschaft) erfolgte nach Rücksprache mit der Pikettstaatsanwältin, mithin ebenfalls auf mündliche Anordnung hin (pag. 54). Anders als im seitens der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts erfolgte eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnungen der Staatsanwaltschaft; die Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle datieren vom 24. September 2020 für die I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) (pag. 136 ff.) und für die G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) (pag. 143 ff.). Weiter wurden die vorerst mündlichen Anordnungen aufgrund Dringlichkeit – entgegen der Vorinstanz (pag. 612, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und der Verteidigung – in den Befehlen entsprechend vermerkt (vgl. letztes Lemma pag. 137; letztes Lemma pag. 144). Insofern trifft nicht zu, dass die Durchsu- chungsbefehle keine Hinweise auf eine vorgängige mündliche Anordnung enthal- ten. Richtig ist allerdings, dass in den Hausdurchsuchungsprotokollen ein solcher Hinweis fehlt. Doch handelt es sich bei den Durchführungsmodalitäten und der 13 Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls um Ordnungsvorschriften, deren Verlet- zung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 245). Die Dringlichkeit ergibt sich aus den konkreten Umständen, da die Polizei von O.________ avisiert und vor Ort darüber informiert worden war, dass sich in der Wohnung eine Indooranlage befinde. Dem- nach sind sowohl die Hausdurchsuchungen an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) und an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) vom 23. September 2020 als auch die erneute Hausdurchsuchung an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) vom 9. November 2020 nicht zu be- anstanden und die gestützt darauf gewonnenen Beweismittel und Erkenntnisse verwertbar. 9. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1. der Anklage- schrift) und Sachbeschädigung (Ziff. I.2. der Anklageschrift) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 21. September 2021 unter ande- rem vorgeworfen, sich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz durch unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft), schuldig gemacht zu haben. Es wird ihm folgender Sach- verhalt zur Last gelegt (pag. 293): […] indem A.________ an der I.________(Adresse), in J.________ (Ortschaft), eine Wohnung miete- te (zwecks Anbau von Cannabis) und darin in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 (Miet- dauer) eine unbekannte Menge Marihuana anpflanzte, detaillierter wie folgt: In der von A.________ gemieteten Wohnung (an der vorstehend aufgeführten Adresse) wurden an- lässlich einer Hausdurchsuchung vom 6. Oktober 2020 diverse Utensilien (u.a. ein Trockner/Mischer mit Marihuana-Rückständen, Transformatoren, Pflanzentöpfe und eine Plastikschüssel mit Pflanzen- anhaftung) gefunden, welche in der erwähnten Wohnung für den Betrieb einer Cannabis-«Indoor»- Anlage benützt wurden. Weiter wurden an verschiedenen Orten Cannabisrückstände sichergestellt. Die Beprobung aus dem sichergestellten Blütenmischer und dem Trocknungsgerät reagierten in 6 von 7 Proben positiv auf THC und ergaben einen THC-Gehalt von über 1%. In der Wohnung wurde ausserdem eine selbstgebaute 3-Pol-Verkabelung vom Stromanschluss der Wohnung zu einem Schalttableau festgestellt. Die Wohnung wies über einen längeren Zeitraum einen erhöhten Stromverbrauch aus. Daraus ist zu folgern, dass A.________ in der erwähnten 3.5-Zimmer-Wohnung, im 2. OG, auf rund 70 m2, mittels der erwähnten «Indoor»-Anlage eine unbekannte Menge Hanfpflanzen anbaute bzw. aufzog, beleuchtete, bewässerte und pflegte bzw. den entsprechenden Anbauvorgang betrieb, kon- trollierte, steuerte und überwachte. Die dabei erzielte Menge Haschisch/Marihuana und der erzielte Umsatz bzw. Gewinn sind nicht bekannt. Rückschlüsse auf den Betrieb einer «Indoor-Anlage» geben allerdings die in der oben erwähnten Wohnung gefundenen Utensilien, sowie die Marihuana- Rückstände, welche gefunden werden konnten. A.________ war sich bewusst, dass es sich um Betäubungsmittel handelte. Er wollte auch Betäu- bungsmittel anbauen. 14 Wie die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2022 richtig fest- gestellt hat, findet sich in der Anklageschrift ein offensichtlicher Verschrieb hinsicht- lich des Datums der Hausdurchsuchung in der vom Beschuldigten gemieteten Wohnung. Diese fand bzw. fanden am 23. September 2020 und am 9. November 2020, nicht am 6. Oktober 2020 statt. Die Kammer stellt mit Blick auf den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO auf die anlässlich der Hauptverhand- lung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der anwesenden Parteien korrigier- ten Daten ab (vgl. pag. 542). Weiter soll sich der Beschuldigte der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 (Mietdauer) an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivil- klägerin schuldig gemacht haben. Ihm werden in der Anklageschrift vom 21. Sep- tember 2021 folgende Handlungen zur Last gelegt (pag. 293): […] indem A.________ die an der vorerwähnten Adresse von ihm gemietete Wohnung als «Indoor- Anlage» benutzte, darin Marihuana anpflanzte und durch den Betrieb einer derartigen Cannabis- «Indoor»-Anlage, namentlich durch das Anbringen von Haltevorrichtungen für Hanfpflanzen (sog. «Growzelte»), Schäden an Wänden, Decken, Fenstern, Böden, Türen, Küchengeräte usw. in sämtli- chen Räumen der 3.5 Zimmerwohnung (Küche, Zimmer, Badezimmer)» verursachte (gemäss Schrei- ben von Rechtsanwalt D.________ vom 24. August 2021, inkl. Beilage). Sachschaden: CHF 26’000.00 (Art. 144 Abs. 3 StGB) Privatklägerin: C.________ (Zivilklage: CHF 28'500.00, exkl. Aufwendungen der Privatklägerschaft für die Vertretung im Verfahren) Entgegen der Vorinstanz (pag. 617, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wurde nicht der Betrag des Sachschadens, sondern jener der Zivilforderung (Be- hebung Sachschaden und Mietzinsausfall) mit Adhäsionsklage vom 14. Februar 2022 auf insgesamt CHF 39'920.10 beziffert (pag. 360). 9.2 Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte oberinstanzlich wie in erster Instanz die Verletzung des An- klagegrundsatzes. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die vom Be- schuldigten angeblich begangene Sachbeschädigung bzw. der vorgeworfene Sachverhalt sei in der Anklageschrift nicht genau genug umschrieben, um dem An- klagegrundsatz genügen zu können. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO könne eine Straf- tat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständi- gen Gericht Anklage erhoben habe. Die in der Anklageschrift festgehaltene Aufzäh- lung von Räumen bzw. Geräten, an welchen angeblich Schäden festgestellt wor- den seien, könne dem Anklagegrundsatz, da schlichtweg zu wenig konkret, nicht genügen (pag. 722). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht 15 aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Um- schreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwend- baren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Per- son genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorberei- ten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Dennoch sind an eine Anklageschrift keine über- spitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Ent- scheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldig- ten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Vorliegend um- schreibt die Anklageschrift zwar kurz, aber genau, sämtliche Umstände, die nötig sind, um beurteilen zu können, ob sich der Beschuldigte der (qualifizierten) Sach- beschädigung schuldig gemacht hat. In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird neben dem Deliktszeitraum und -ort auch beschrieben, dass der Beschuldigte «die […] Woh- nung als «Indoor-Anlage» benutzte […] und durch den Betrieb einer derartigen Cannabis-«Indoor»-Anlage, namentlich durch das Anbringen von Haltevorrichtun- gen für Hanfpflanzen (sog. «Growzelte»), Schäden an Wänden, Decken, Fenstern, Böden, Türen, Küchengeräten usw. in sämtlichen Räumen der 3.5- Zimmerwohnung (Küche, Zimmer, Badezimmer) verursachte […].». Ebenfalls ist ein Hinweis auf das Schreiben der Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin vom 24. August 2021 inkl. Beilagen zu entnehmen (pag. 293). Die in der Beilage enthaltene Fotodokumentation, auf denen die geltend gemachten Schäden bildlich dokumentiert sind (pag. 257 ff.), war dem Beschuldigten bekannt. Zufolge dieser Dokumentation und der Beschreibung der Folgen der Tatausführung in der Ankla- geschrift wusste der Beschuldigte hinlänglich, was ihm die Strafverfolgungsbehör- den vorwerfen und er sich rechtzeitig und umfassend verteidigen konnte. Dass die Bezeichnung der Schäden nicht aus reinem Selbstzweck je Raum und konkreter Örtlichkeit in die Anklageschrift aufgenommen wurde, versteht sich von selbst. In- wiefern dadurch eine wirksame Verteidigung erschwert oder sogar verunmöglicht sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes ist offensichtlich zu verneinen. 9.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 615, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist unbestritten, dass der Beschuldigte per 1. Januar 2019 eine 3.5-Zimmerwohnung an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) miete- te. Auch der im Zeitraum von Oktober 2018 bis Oktober 2019 festgestellte, erhöhte 16 Stromverbrauch wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Unbestritten sind sodann die Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 24. September 2020 und vom 9. November 2020. Bestritten ist und beweismässig zu klären bleibt, ob der Beschuldigte in dieser Wohnung eine Indooranlage zur Herstellung von Marihuana betrieben und zu die- sem Zweck gemietet hat. Seitens der Verteidigung wurde im erstinstanzlichen Par- teivortrag vielmehr geltend gemacht, der Beschuldigte habe CBD-Genetik betrie- ben und keinen «scharfen» Hanf gezüchtet (pag. 561). Ebenfalls wird der mittels Cannabis-Typisierungstests festgestellte THC-Gehalt von über 1% nicht anerkannt (pag. 721). Schliesslich ist zu prüfen, ob die Wohnung die von der Straf- und Zivil- klägerin geltend gemachten Schäden aufwies und falls ja, ob der Beschuldigte die- se durch den Betrieb der Indooranlage verursacht hatte. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte die diesbezüglich geltend gemachte Forderung der Straf- und Zivil- klägerin (pag. 83, Z. 212). 9.4 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer im Wesentlichen der Anzeigerapport vom 1. Juni 2021 (pag. 52 ff.), die Fotodokumentationen der Kantonspolizei Bern vom 6. Oktober 2020 (pag. 57 ff.) und vom 23. September 2020 (pag. 85 ff.; vgl. pag. 548, Z. 8 ff.), die Cannabis-Typisierungstests vom 23. September 2020 (pag. 99 ff.) und vom 9. November 2020 (pag. 102 ff.), der Rapport Forensik vom 20. Dezember 2020 (pag. 123 ff.), die Durchsuchungsprotokolle vom 23. September 2020 (pag. 140 f.; pag. 147 ff.) und vom 9. November 2020 (pag. 159 f.), die Schreiben der P.________ (Unternehmen) (nachfolgend P.________ (Unternehmen)) vom 24. November 2020 (pag. 189) und vom 7. Dezember 2020 (pag. 201) mit den Stromabrechnungen der Perioden Oktober 2019-Oktober 2020 (pag. 190 ff.) sowie Oktober 2018-Oktober 2019 (pag. 202 ff.), der Mietvertrag der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) vom 8. Mai 2019 (pag. 219 ff.; pag. 367 ff.), das undatierte Kündigungsschreiben des Mietvertrags per 31. Juli 2020 (pag. 223 f.; pag. 380), das Schreiben der Q.________ (Verwaltung) vom 16. Juni 2020 betreffend Wohnungsabnahmetermin am 31. Juli 2020 (pag. 225; pag. 379), das Abgabe-, Übergabe- und Mängelprotokoll mit Bemerkungen vom 31. Juli 2020 (pag. 226 f.), die Fotodokumentation der Straf- und Zivilklägerin (pag. 255 ff.), der Mietvertrag vom 25. Februar 2021 (pag. 382 ff.), die Kostenzusammenstellung der R.________ AG vom 14. Februar 2021 und die E-Mail vom 16. Februar 2021 (pag. 388 ff.), das Schreiben der R.________ AG an die Q.________(Verwaltung) vom 6. Februar 2019 (pag. 381), die Aussagen des Beschuldigten (delegierte Einvernah- me vom 11. Mai 2021 [pag. 78 ff.], Einvernahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 12. Mai 2022 [pag. 554 ff.]) und die Zeugenaussagen von S.________ anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 (pag. 546 ff.) vor. Bereits die Vorinstanz hat diese im Wesentlichen aufgelistet und zu- sammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 613 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 617 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Soweit sich Ergänzungen resp. Präzisierungen aufdrängen, er- folgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 17 9.5 Würdigung der Kammer Mit der Vorinstanz bestehen auch nach Ansicht der Kammer keinerlei aktenkundi- gen Hinweise, wonach der Beschuldigte die von ihm gemietete Wohnung an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) an Dritte untervermietet oder zur Verfügung gestellt hätte. Vielmehr lassen die im Rahmen der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gerätschaften wie Ventilationszubehör (pag. 57), Transformatoren, Pflanzentöpfe, Gartenscheren und Einweghandschuhe (pag. 58; pag. 60; pag. 62), Minigrip (pag. 62; pag. 63), ein Joint (pag. 59), Plastikschüssel (pag. 63), Trockner und Mischer (pag. 91), Pestizid (pag. 92), eine Vakuummaschine (pag. 93) sowie Pflanzenabfälle (pag. 64) aber auch die festgestellten Löcher in den Decken (pag. 85 ff.), die Stromverkabelung durch die Wohnung zum (pag. 94 f.; pag. 97) und die Bezeichnungen «Lampen» und «Wasser» am Stromkasten (pag. 96) keinen ande- ren Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Wohnung eine Indooranlage für den Pflanzenanbau betrieb. Die 3.5-Zimmerwohnung mit ca. 70 m2 im 2. OG (pag. 256) bot räumlich hinreichend Platz für den Betrieb einer Anlage. Die Growzelte wurden wohl entsprechend den Löchern in der Decke auf den aktenkundigen Fotos in den Wohn-, Schlaf- oder Esszimmerräumen angebracht (pag. 85 ff.). Das Strom- tableau, welches vom Stromanschluss der Wohnung mit selbstgebauter 3-Pol Ver- kabelung angeschlossen wurde, dürfte die Beleuchtung sowie Bewässerung der Pflanzen ermöglicht haben (pag. 54; pag. 94 ff.). Nicht nur im beschlagnahmten Trockner/Mischer (vgl. Ass.-Nr. 1 [pag. 53; pag. 99; pag. 141]), sondern auch der Edelstahlschüssel (vgl. Ass.-Nr. 3 [pag. 100; pag. 141]) und dem Joint (vgl. Ass.- Nr. 2 [pag. 101; pag. 141]) konnte Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% festgestellt werden, ebenso an der Plastikschüssel (vgl. Ass.-Nr. A2 [pag. 102; pag. 160]), dem Minigrip (vgl. Ass.-Nr. A1 [pag. 103; pag. 160]) und den Pflanzenresten im Abfall (vgl. Ass.-Nr. A8 [pag. 104; pag. 160]). Für den Betrieb einer Anlage mit Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte trotz seines eigentlichen Wohnsitzes an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) eine zweite Wohnung in J.________ (Ortschaft) mietete. Die Massnahme der Miete einer zweiten Wohnung mitten in der Stadt J.________(Ortschaft) wäre beim Anbau von legalem Marihuana sicherlich nicht notwendig gewesen, sondern hätte in einer zweckmässigeren Umgebung erfolgen können. Künstlich belichtetes und unter konstanter Wärme wachsendes Indoor- Marihuana entwickelt sodann erfahrungsgemäss einen höheren THC-Gehalt als Marihuana aus Aussenplantagen. Die Tatsache, dass die Pflanzenreste in einem der sichergestellten Minigrip (Ass.-Nr. A3 [pag. 105; pag. 160]) CBD aufwies, än- dert an dieser Schlussfolgerung nichts. Wenn die Verteidigung mit Hinweis auf HUG-BEELI (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 871 zu Art. 19 BetmG) vorbringt, es lägen keine verwertbaren Testergebnisse vor, da in den Akten lediglich THC-Schnelltests aufgeführt seien und keine ordnungs- gemässen THC-Typisierungstests des IRM bzw. entsprechende Auswertungen (pag. 721), ist sie nicht zu hören. Zunächst bezieht sich die zitierte Lehrmeinung auf den mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), dessen Anwendung das Bun- desgericht in Bezug auf Cannabisprodukte explizit ausgeschlossen hat (BGE 117 IV 314). Weiter ist für die Abgrenzung von legalem zu illegalem Cannabis der Ge- 18 samt-THC-Gehalt massgebend (HUG-BEELI, a.a.O., N. 438 zu Art. 19 BetmG), was sich praxisgemäss mittels Schnelltests ermitteln lässt. Es bestehen keinerlei Hin- weise, wonach die Schnelltests nicht zuverlässig gewesen wären. Als weiteres be- lastendes Indiz sind die festgestellten daktyloskopischen Spuren des Beschuldigten auf den sichergestellten Vakuumbeuteln zu werten (vgl. pag. 124). Auf bzw. in zwei leeren aufgeschnittenen bzw. aufgerissenen Vakuumbeuteln der als Posten sicher- gestellten Minigrip im Eckzimmer (vgl. Ass.-Nr. A3 [pag. 160]) fanden sich Pflan- zenrückstände und ein Abdruck des linken Daumens (vgl. Ass. 003. und 003.1 [pag. 126]) bzw. Abdrücke des linken Zeigefingers und rechten Mittelfingers des Beschuldigten (vgl. Ass. 004. und Ass. 004.2, 004.6 und 004.7 [pag. 127 f.]) und auf einem weiteren leeren und aufgeschnittenen Vakuumbeutel Abdrücke von Fin- gern der rechten und linken Hand (vgl. Ass. 005. und 005.1 bis 005.8 [pag. 128 f.]). Mit den ebenfalls sichergestellten Schalen, einem Trocken- und einem Vakuum- gerät sind die Abdrücke auf den Minigrip dadurch erklärbar, dass der Beschuldigte die Pflanzen nicht nur aufzog, sondern die geernteten Cannabisblüten zur Aufberei- tung und Aufbewahrung verarbeitete und hierbei die Minigrip verwendete. Schliess- lich passt in das Gesamtbild, dass der Beschuldigte die Wohnung – jedenfalls überwiegend – zum Zweck des Betriebs der Indooranlage gemietet haben dürfte, zumal er weiterhin an seinem Domizil in H.________(Ortschaft) angemeldet blieb (pag. 52). Für den tatsächlichen Betrieb der Anlage spricht der ab Oktober 2018 bis Oktober 2019 überdurchschnittlich hohe Stromverbrauch (pag. 189; pag. 204), der gemäss Schreiben der P.________(Unternehmen) vom 24. November 2020 der Eigentüme- rin bzw. der Verwaltung verrechnet wurde, da der Beschuldigte erst per 4. Oktober 2019 angemeldet worden war (pag. 189). Der Verbrauch betrug in der fraglichen Periode insgesamt 25'371.0 kWh, was massiv über dem Durchschnitt des jährli- chen Stromverbrauchs einer Wohnung mit einer Person von ca. 1'800.0 kWh liegt (vgl. dazu S. 1 des Faktenblatts von energieschweiz «Stromverbrauch eines typi- schen Haushalts» vom August 2021, abrufbar unter: https://pubdb.bfe.admin.ch [zuletzt abgerufen am 20. Juni 2023]). Eindrücklich zeigt sich dies auch im Ver- gleich zum Verbrauch der Vorperiode von 2'230 kWh (pag. 205) und der darauffol- genden Periode von Oktober 2019 bis Oktober 2020 von 3'012.0 kWh (pag. 192). Ein derart hoher Stromverbrauch lässt sich einzig mit dem Betrieb einer Indooran- lage plausibel erklären. Der Umstand, dass dieser von Oktober 2019 bis Oktober 2020 wieder tiefer ausgefallen ist, dürfte gemäss Schreiben der P.________(Unternehmen) damit zusammenhängen, dass am 9. Juni 2020 auf- grund unbezahlter Rechnungen die Stromzufuhr unterbrochen wurde (pag. 189). Da Marihuanapflanzen u.a. Wärme und Licht benötigen, konnte das Wachstum mangels Stromversorgung nicht mehr uneingeschränkt sichergestellt werden. Al- lerdings musste es dem Beschuldigten noch möglich gewesen sein, die Pflanzen zu ernten; so fanden sich im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 23. September 2020 Pflanzenanhaftungen im Trockner, einer Schüssel, in Minigrip und im Abfall- eimer. Ferner macht Sinn, dass die Anlage zu diesem Zeitpunkt bereits abgebaut und die Pflanzen weggeschafft worden waren, zumal dem Beschuldigten der Miet- vertrag aufgrund ausstehender Mietzinszahlungen per 31. Juli 2020 gekündigt wor- den war (pag. 223 f.). Der erhöhte Verbrauch im Zeitraum Oktober 2018 bis Okto- 19 ber 2019 lässt ebenfalls den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Anlage sogleich nach seinem Einzug in Betrieb nahm, da die Stromabrechnung per Oktober 2019 nach Mietbeginn vom 1. Januar 2019 bereits einen derart hohen Verbrauch zu Ta- ge trug. Die Kammer erachtet die Aussagen des T.________ (Funktion) der Ermittlungen gegen den Beschuldigten, S.________, als glaubhaft. Diese stimmen im Wesentli- chen mit den weiteren Beweismitteln überein und S.________ gab an, wenn er sich nicht sicher war (pag. 546, Z. 32 f.; pag. 547, Z. 53; pag. 548, Z. 33) oder etwas nicht mehr wusste (pag. 547, Z. 12 und Z. 25). Gemäss seiner Aussage hätten die Stromverkabelung, der Marihuanatrockner mit Marihuanaanhaftungen und diverse kleinere Sachen wie Handschuhe und Gartenscheren darauf hingedeutet, dass in der Wohnung Marihuana angepflanzt worden sei (pag. 547, Z. 7 ff.). Die Menge si- chergestellten Marihuanas wisse er nicht mehr, es sei nicht kiloweise gewesen. Das, was man getestet habe, sei THC-positiv gewesen (pag. 547, Z. 12 f.). Zwar bestätigte er die Angabe von O.________, wonach die Fenster in der Wohnung of- fen gewesen seien (pag. 546, Z. 44), ein Taubenschlag auf einem Fenstersims oder in der Wohnung selbst, wie er beschrieb (pag. 546, Z. 44 ff.), ist den akten- kundigen Fotodokumentationen allerdings nicht ersichtlich. Diese einzige auszu- machende Unklarheit ändert indes nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschuldigte selbst verweigerte die Aussagen (pag. 79, Z. 17 ff.; pag. 554, Z. 14). Er gab einzig an, die Forderungen der Straf- und Zivilklägerin betreffend die entstandenen Kosten für die Instandsetzung der geltend gemachten Schäden in der Wohnung nicht anzuerkennen (pag. 83, Z. 212). Es ist das Recht des Beschul- digten, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage zu verweigern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung allerdings unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der be- schuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Anga- ben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4. mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in BGE 147 IV 176). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberück- sichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. No- vember 2020 E. 2.3.3.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Vorliegend machte der Beschuldigte keinerlei Angaben zu den Vorwürfen und lieferte damit auch keine Erklärung für die einschlägigen Sicherstellungen anlässlich der Haus- durchsuchungen. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 722) durfte die Vorinstanz mit Blick auf die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung dar- in ein weiteres, belastendes Indiz sehen. Angesichts der erdrückenden Beweislage wäre eine Erklärung des Beschuldigten vernünftigerweise zu erwarten gewesen. Die bereits dargelegten belastenden Indizien werden somit mit den Aussagen des Beschuldigten bzw. eben dessen Verweigerung abgerundet. 20 Dass er CBD-Genetik betrieben habe, gab der Beschuldigte anlässlich der Haus- durchsuchung in H.________(Ortschaft) lediglich informell gegenüber der Polizei an (pag. 55), was S.________ so bestätigte und anfügte, er habe dies angespro- chen auf die Wohnung in J.________(Ortschaft) so gesagt (pag. 548, Z. 14 ff.). In diesem Moment sei er aber nicht bereits über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden (pag. 548, Z. 21 ff.). Da bei bloss informellen polizeilichen Befra- gungen der Schutz der Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausrei- chend gewährleistet werden kann, dürfen solche formlosen Äusserungen zumin- dest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussa- gen tätigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3. mit Hinweisen). Aufgrund der darauffolgenden Aussageweigerung seitens des Beschuldigten darf diese informelle Äusserung vorliegend nicht verwertet wer- den. Die somit ausschliesslich seitens der Verteidigung im erstinstanzlichen Partei- vortrag (pag. 561) und gemäss den Erwägungen im Entscheid ARR 20 332 vom 21. Oktober 2020 im Entsiegelungsverfahren des Regionalen Zwangsmassnah- mengerichts (pag. 179) vorgebrachte Erklärung, er habe CBD-Genetik betrieben, ist wie bereits dargelegt durch die weiteren Beweismittel widerlegt. Im Übrigen wä- re es ihm auch hierzu möglich gewesen, sich anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung zu erklären. Der Beschuldigte wollte offensichtlich eine THC- Indooranlage betreiben und tat dies auch. Hinsichtlich des Umfangs der Anlage ist nicht bekannt, wie viel der Wohnfläche von ca. 70 m2 (pag. 256) für den Betrieb der Indooranlage effektiv genutzt wurde. Da mit Blick auf die rechtliche Würdigung (E. III.11. hiernach) die genaue Grösse der Anlage und auch die konkret gewonnene Menge Marihuana nicht von Relevanz und bei der Strafzumessung nur von untergeordneter Bedeutung ist, kann dies of- fenbleiben. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum nur über ein sehr geringes Einkommen aus zahlreichen kleine- ren Temporärjobs verfügte und sich der Betrieb der Indooranlage angesichts der dadurch anfallenden Mietkosten von monatlich CHF 1'250.00 (pag. 220) zuzüglich Stromkosten gelohnt haben musste. Dies jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt, als die Rechnungen noch hätten bezahlt werden können (pag. 616, S. 15 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamt- bild, das dem Sachverhalt, wie in Ziff.I.1. der Anklageschrift umschrieben, ent- spricht. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt. Hinsichtlich der seitens der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Schäden an der Mietwohnung monierte die Verteidigung, in der Fotodokumentation seien auf teils unscharfen Fotos weder gravierende Schäden noch eine Indooranlage ersicht- lich. Als Beweis tauge die Fotodokumentation auch nicht, da nicht feststehe, von wann die darin enthaltenen Bilder datierten. So könne es durchaus sein, dass die von der Straf- und Zivilklägerin reklamierten Schäden vorbestehend gewesen sei- en. Bezeichnenderweise habe sie das Wohnungsübernahmeprotokoll zur Zeit der Wohnungsübernahme durch den Beschuldigten nie zu den Akten gereicht (pag. 722). Auf der seitens der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Fotodokumentation 21 sind eine Reihe von Abbildungen ersichtlich, die mit «Küche» (pag. 257), «Zim- mer/Wände/Fenster» (pag. 257 ff.) und «Boden/Türe» (pag. 261 f.) bezeichnet sind. Im Besonderen imponiert die Übereinstimmung der Aufnahmen der Schäden an der Decke (pag. 260) und der Wand (pag. 258) mit den polizeilichen Fotos der Decke (pag. 85 bis pag. 88 und pag. 90) bzw. der Wand (pag. 89) sowie den An- gaben von S.________ (pag. 548, Z. 32), wonach es diverse Löcher und Umwelt- einflüsse wegen den offenen Fenster gehabt habe. Ferner geht der seitens der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Kostenzusammenstellung vom 16. Februar 2021 hervor, dass die Vornahme der ersten Schadensbehebungen am 16. November 2020 erfolgte (pag. 389). Da die Wohnung gemäss Anzeigerapport vom 1. Juni 2021 im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 9. November 2020 entsiegelt wurde (pag. 54; pag. 142), dürften die Aufnahmen im Zeitraum zwischen der Freigabe der Wohnung durch die Staatsanwaltschaft und dem Beginn der Re- paraturarbeiten aufgenommen worden sein. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die Straf- und Zivilklägerin falsche Angaben gemacht haben sollte. Dass sie vorbeste- hende Schäden ebenfalls geltend gemacht hätte, erscheint doch mehr als unwahr- scheinlich, zumal dem Schreiben der R.________ AG an die Q.________(Verwaltung) vom 6. Februar 2019 mit der Übermittlung der Angaben des Beschuldigten hervorgeht, dass die Wohnung vor dem Mieterwechsel renoviert worden sei («Küche neu», «Farbe neu», «Bodenbeläge und Sockelleisten neu», «WC, Lavabo, Bedezimmermöbel [sic] neu» [pag. 381]). Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin das Wohnungsübernahmeprotokoll zur Zeit des Einzugs des Beschuldigten nicht zu den Akten reichte, vermag die Beweiskraft der geltend ge- machten Schäden nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die Rechnungsstellung durch O.________ der R.________ AG und die Auflistung von Materialaufwänden in ei- ner Mail desselben als Vertreter der Straf- und Zivilklägerin (pag. 723) ist nicht zu beanstanden. Denn dem Abstellen auf die Angaben der Geschädigten steht für die Schätzung des Deliktbetrags nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3). Ferner wäre es dem Beschuldigten als damaliger Mieter der Wohnung auch bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädi- gung freigestanden, sich zu erklären, wenn er der Meinung gewesen wäre, die Schäden seien anderweitig entstanden resp. von jemand anderem verursacht wor- den. Er beschränkte sich aber einzig darauf, die von der Straf- und Zivilklägerin gel- tend gemachte Forderung für die Instandsetzung der Schäden in der Wohnung nicht anzuerkennen (pag. 83, Z. 212) und verweigerte ansonsten seine Aussagen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 618, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), denen sich die Kammer an- schliesst: Gestützt auf die erhobenen Beweise steht fest, dass die vom Beschuldigten angemietete Wohnung an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) erheblichen Schaden nahm. So ist erstellt, dass unter anderem Schäden an Türen, Fenstern, Tür- und Fensterrähmen, an den Wänden und Decken, dem Boden, an Küchentheken und Holzabdeckungen entstanden sind. Auch die selbsterrichteten Stromverkabelungen mussten zurückgebaut werden. Taubenschlag oder dergleichen konnte demge- genüber keiner festgestellt werden. Dennoch sind insbesondere im Bereich um die Fensterrähmen mögliche Umwelteinflüsse (Nassflecken) ersichtlich, welche mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf die Nebeneffekte der Indooranlage wie z.B. erhöhte Feuchtigkeit oder auch auf die 22 sonstige Vernachlässigung der Wohnung zurückzuführen sind. Naheliegend ist auch, dass aufgrund der notwendigen Beleuchtungsanlagen und der dadurch entstehenden Hitze die Fenster ständig geöffnet bleiben mussten, was zusätzliche Schäden begünstigt. Auch wurde durch die notwendigen Geräte und Anstalten offensichtlich auch die Böden, Fenster und Türen in Mitleidenschaft gezogen. Mit Blick auf den Stromverbrauch ist davon auszugehen, dass in dieser Wohnung eine regelrechte Gärtnerei betrieben wurde, weshalb Schimmelbildung und sonstige Schäden die logische Folge wa- ren. Alles in Allem konnte die Wohnung in diesem Zustand nicht weitervermietet werden. Hinsichtlich der Höhe des Sachschadens gilt vorab festzuhalten, dass Schätzungen grundsätzlich zulässig sind (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Hinweise, wonach die fragli- chen Positionen nicht wahrheitsgetreu erhoben bzw. geltend gemacht worden wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz erwog, der Deliktsbe- trag setze sich aus sämtlichen Schäden am Gebäude zusammen, die von O.________ repariert worden seien, und Aufwände, die nicht in direktem Zusam- menhang mit der Reparatur stünden, würden für diese Berechnung nicht berück- sichtigt (pag. 633, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist nicht zu beanstanden. Von den mit «Schadenbehebung» bezeichneten Aufwänden, der Reinigung, dem Bauleitungsaufwand inkl. Fahrzeug, den Maschinen und Werkzeug sowie dem Material inkl. Transporte gemäss der Rechnung vom 16. Februar 2021 (pag. 389 f.) und gemäss E-Mail vom 14. Februar 2021 (pag. 391) sind demnach die sonstig geltend gemachten Aufwände in der Höhe von CHF 10'252.00 (pag. 389) abzuziehen (vgl. pag. 618, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), woraus eine Schadenssumme von CHF 23'418.10 resultiert. Der Annahme eines höheren Betrags stünde sodann das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.6. hiervor). Wenn die Verteidigung dagegen pauschal vorbringt, die reklamierte Scha- denssumme, sich zusammensetzend aus einem Betrag von angeblich CHF 33'670.10 und dem angeblichen Mietzinsausfall von CHF 6'250.00 sei viel zu hoch und auch nicht belegt (pag. 723), ist sie nicht zu hören. Ebenso wenig überzeugt die Tat- und Rechtsfragen umfassende Argumentation der Verteidigung, die Schäden würden höchstens zivilrechtliche Mängel am Mietob- jekt, insbesondere übermässigen Gebrauch, belegen, und es sei kein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung erstellt (pag. 723; vgl. zur Rechtsfrage E. III.12.2 hiernach). Die Beschädigungen an Fensterrähmen und Türen, Abdeckungen der Küche, Böden, Wänden sowie der Decke sind, wie dargelegt, mit den zwangsläufigen Folgen des Betriebs einer In- dooranlage in einer Wohnung gut vereinbar (vgl. auch die zutreffenden Ausführun- gen der Straf- und Zivilklägerin in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 [pag. 735]). Dass sowohl aufgrund der Installation der Growzelte an der Decke als auch der durch die Bewässerung und Beleuchtung der Pflanzen entstandenen Feuchtigkeit und Schimmel Holz und Wände Schaden nehmen können, entspricht allgemeiner Erfahrung. Angesichts der vergleichsweise kurzen Mietdauer von 1.5 Jahren lassen sich derartige Schäden nicht mit einer übermässigen, sondern einzig einer derartigen, zweckwidrigen Nutzung erklären. Im Übrigen hat die Nutzung ei- ner Mietwohnung zu illegalem Betäubungsmittelanbau nichts mit übermässigem Gebrauch zu tun. Der Beschuldigte nahm diese Beschädigungen offensichtlich in Kauf. 23 Demnach ist auch der in Ziff. I.2. der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt erstellt mit der Präzisierung, dass die Schadenssumme CHF 23'418.10 beträgt. 10. Vorwurf des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition als Pri- vatperson (Ziff. I.6. der Anklageschrift) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 21. September 2021 das unsorg- fältige Aufbewahren von Waffen und Munition als Privatperson, begangen am 25. Oktober 2019 und früher in H.________(Ortschaft), vorgeworfen, indem er in der von seiner Mutter gemieteten Wohnung in seinem Schlafzimmer drei Langwaf- fen (Gewehre), unverschlossen an der Wand lehnend, sowie zu den Gewehren passende Munition, unverschlossen auf dem Nachttisch liegend, aufbewahrte und sie dadurch nicht vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schützte. Dabei habe der Beschuldigte die unsorgfältige Lagerung der drei Langwaffen zumindest in Kauf genommen (pag. 295). 10.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, die drei Langwaffen sowie dazugehörige Munition besessen zu haben. Gemäss polizeilicher Auskunft verfügt er über einen entsprechenden Waffenschein (pag. 218). Sodann werden auch die polizeilichen Feststellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2019, wonach die Waffen an der Wand angelehnt und die Munition unverschlossen aufbewahrt worden waren, nicht bestritten (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der Beru- fungsbegründung [pag. 723]). Strittig ist demgegenüber, was unter einer sorgfälti- gen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu ver- stehen ist bzw. ob der Beschuldigte mit seiner Art der Aufbewahrung gegen diese Norm verstossen hat. Namentlich ist unklar, ob der Beschuldigte die Waffen und Munition jeweils anders aufbewahrte, als anlässlich der Hausdurchsuchung festge- stellt. 10.3 Beweismittel Als Beweismittel berücksichtigt die Kammer im Wesentlichen den Anzeigerapport vom 29. Juli 2021 (pag. 68 ff.), das Durchsuchungsprotokoll vom 25. Oktober 2019 (pag. 134 f.), ein Verbal der Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben vom 15. November 2019 (pag. 217 f.), ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung des Beschuldigten, Rechtsanwalt U.________, vom 31. Oktober 2019 (pag. 229) und die Einvernahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 12. Mai 2022 (pag. 554 ff.). Die Vorinstanz hat die verfügbaren Beweis- mittel zusammengefasst, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 627 f., S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 630, S. 29 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Drängen sich Ergänzungen oder Präzisierungen auf, werden diese in den nachfolgenden Erwägungen aufgegriffen. 10.4 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz führte zur Beweiswürdigung aus, was folgt (pag. 630 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 24 Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu den gemachten Vorwürfen. Anders als beim gefundenen Schalldämpfer (vgl. Ziff. II.4.4 hiervor) ist unter Bezugnahme auf das Schreiben von Rechtsanwalt U.________ allerdings erstellt, dass es sich um Waffen handelt, die zweifelsfrei dem Beschuldigten gehören und unter das Waffengesetz fallen. Nach den Feststellungen der Polizei waren diese drei Waffen im Moment der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldigten hinter der Türe an die Wand gelehnt und die Munition unverschlossen im Nachttisch. In seinem Plädoyer vom 12.05.2022 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass der Beschuldigte im Zimmer bei den Waffen gewesen sei, als diese gefunden wurden und daher kein unsorgfältiges Aufbewahren angenommen werden dürfe (pag. 562). Es gibt allerdings keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Waffen und die Munition ansonsten an- derweitig aufbewahrt worden wären und sie sich nur genau in diesem Moment vorübergehend aus besonderen Umständen dort befanden. Dies wurde denn von der Verteidigung auch nicht konkret dargelegt. Ohnehin geht aus dem von der Verteidigung zitierten Dokument nicht hervor, ob sich der Beschuldigte tatsächlich bei den Waffen befand. Aufgrund der gesamten Beweislage gilt der Sach- verhalt als im Sinne der Anklage erstellt. Was die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, verfängt nicht (pag. 724). Gegen die Darstellung, dass die Waffen bzw. die Munition üblicherweise anders aufbewahrt wurden, sprechen die gesamten Umstände. Gemäss Anzeigerapport vom 29. Juli 2021 wohnte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung mit sei- ner Mutter zusammen und hatte ein eigenes Zimmer, welches in der Regel nicht abgeschlossen gewesen sei (pag. 69). Entsprechend dem Durchsuchungsprotokoll vom 25. Oktober 2019 wurden zwar einzig das Schlafzimmer und der Keller durch- sucht, allerdings sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich ir- gendwo ein Waffenschrank oder dergleichen befunden hätte. Die Hausdurchsu- chung fand an einem Freitag zwischen 14:20 Uhr und 15:30 Uhr statt (pag. 134). Weshalb der Beschuldigte seine Waffen gerade an diesem Freitagnachmittag aus- nahmsweise an die Wand seines Zimmers anlehnte und die Munition unverschlos- sen im Nachttisch aufbewahrte, erhellt nicht. Wenn die Verteidigung weiter vor- bringt, aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten im Zimmer seien die Waffen bzw. Munition nicht unbeaufsichtigt gewesen und der Beschuldigte hätte im Falle des Zugriffes unberechtigter Dritter intervenieren können (pag. 723 f.), geht dies an der Sache vorbei. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte jagt und über ein entsprechendes Patent verfügt (vgl. die Eingabe des vormaligen amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt U.________ [pag. 229]), musste er sich seiner Pflichten be- züglich Aufbewahrung bewusst sein. Stehen drei Langwaffen derart offen mit pas- sender Munition im unverschlossenen Nachttisch herum, vermag auch die zweit- weise Anwesenheit des Beschuldigten im Zimmer nichts an der Gefahr eines unbe- rechtigten Zugriffes – auf die es letztlich ankommt (vgl. E. III.13. hiernach) – zu än- dern. Die Kammer schliesst sich somit vollumfänglich den Ausführungen der Vorin- stanz an. Da demnach davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Waffen und die Mu- nition bereits vor der Hausdurchsuchung derart aufbewahrt hatte, würde der Tat- zeitraum der Widerhandlung wie angeklagt, d.h. am 25. Oktober 2019 und früher, vorliegen. Die Vorinstanz legte den Tatzeitpunkt allerdings auf den 25. Oktober 2019 fest, weshalb einer Ausdehnung des Tatzeitraums das Verschlechterungs- verbot entgegensteht (vgl. E. I.6. hiervor). Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.6. der An- klageschrift ist demnach erstellt mit der Präzisierung, dass die Widerhandlung am 25 25. Oktober 2019 festgestellt wurde. Ebenfalls ist der angeklagte Sachverhalt da- hingehend zu präzisieren, als die Munition nicht auf, sondern im Nachttisch aufbe- wahrt wurde. III. Rechtliche Würdigung 11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG) 11.1 Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 BetmG korrekt wiedergegeben, weshalb integral darauf verwiesen werden kann (pag. 631; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Subsumtion Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Subsumtion der Vorinstanz, auf die ver- wiesen wird (pag. 632, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), in vollem Umfang an: Indem der Beschuldigte an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) eine Wohnung mietete und in dieser im Zeitraum vom 01.01.2019 bis am 31.07.2020 eine Indooranlage betrieb, in welcher Cannabis angebaut wurde, hat er den Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln ohne Weiteres erfüllt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Cannabispflanzen mittels auf- wändiger Pflege (Beleuchtung, Giessen, Aussprühen von Schädlingsschutz/Pestiziden, Einrichtung von Growingzelten, Ernten) kultivierte. Das dadurch gewonnene Marihuana wies sodann nachweislich einen THC-Gehalt von über einem Prozent aus. Die tatsächlich hergestellte Menge an Cannabis und somit auch der erzielte Umsatz bzw. Gewinn lässt sich rückwirkend nicht mehr erörtern. Der Beschuldigte handelte beim Anbau der Betäubungsmittel direktvorsätzlich. Sein Wille war offen- sichtlich darauf gerichtet, Hanfblüten mit einem THC-Gehalt über dem Grenzwert von 1 % ernten zu können. Dies wollte er auch, anders hätte er die Zweitwohnung mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit gar nicht erst finanzieren können. Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, dass gemäss Beweisergebnis 6 der 7 beprobten Marihuanaanhaftungen THC-Gehalte von über 1% aufwiesen. Die ge- wonnenen Hanfpflanzen stellen demnach zweifelsohne verbotene Betäubungsmit- tel dar. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt seiner Handlungen um den Anbau von Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%. Er ermöglichte mit der Miete der Wohnung sowie der Strom- und Wasserversorgung den Betrieb dieser Anlage fortwährend und erntete bzw. verarbeitete die gewonnenen Blüten. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, begangen durch Anbau einer unbekannten Menge von Marihuana im Zeit- raum vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 in J.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen. 26 12. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) 12.1 Theoretische Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 632, f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass sich Umfang und Grenzen des Gebrauchsrechts des Mieters in erster Linie nach dem Vertrag bestimmen; subsidiär ist auf die Zweckbestimmung der Mietsache abzustellen. Der Mieter ist nur zu vertrags- gemässem Gebrauch berechtigt (vgl. Art. 256 des Bundesgesetzes über das Obli- gationenrecht [OR; SR 220]), daneben auch, unabhängig vom Vertrag, zu sorgfälti- gem Gebrauch verpflichtet (Art. 257f OR). Endet das Mietverhältnis, muss der Mie- ter die Sache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Der Vermieter muss sich folglich – abweichende vertragliche Vereinbarungen vorbehalten – Eingriffe des Mieters, die über den blossen Unterhalt und Gebrauch der Sache hinausgehen, nicht gefallen lassen. Er kann vielmehr frei entscheiden, ob er einer Änderung der Mietsache durch den Mieter zustimmen will oder nicht. Erteilt der Vermieter seine Zustim- mung, gelten die vom Mieter vorgenommenen Änderungen als genehmigt. Liegt hingegen eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache vor, entfällt freilich auch die Möglichkeit, als Sachbeschädigung qualifizierte Verhaltensweisen gestützt auf das Mietrechtsverhältnis bzw. die mietrechtlichen Bestimmungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 3; WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 93 zu Art. 144 StGB). 12.2 Subsumtion Bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestands wird auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 633, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass aufgrund des Deliktbetrags die Schwelle zur qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB überschritten wurde, weshalb seitens der Privatkläger- schaft kein Strafantrag notwendig ist. Nichtsdestotrotz wurde ein solcher gestellt (pag. 65). Der Beschuldigte mietete die Wohnung der C.________ an der I.________ (Adresse) in J.________(Ortschaft) im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020. Dem Beweisverfahren kann entnommen werden, dass der Beschuldigte die Wohnung während der Mietdauer so stark beschädig- te, dass eine direkte Weitervermietung verunmöglicht wurde. Die Tathandlung des Beschuldigten stellt die Beschädigung der Wohnung dar, an welcher wie angedeutet ein fremdes Eigentumsrecht der C.________ besteht. Wie Ziff. III.1 hiervor entnommen werden kann, verwendete der Beschuldigte die Wohnung zum Betrieb einer Indooranlage. Dafür wurde neben zahlreichen kleineren Modifikationen an der Wohnung unter anderem auch ein Schaltkasten installiert, die entsprechende Verkabelung musste gesperrt und von einem Experten begutachtet werden. Die Verwendung einer gewöhnlichen Mietwohnung zwecks Anbau von Marihuana ist offensichtlich nicht mehr von der zweckgerechten Verwendung einer solchen gedeckt. Wie gesehen kann die Eigentümerin einer Mietsache bei einer derartigen Zweckentfremdung auch strafrechtlich gegen den Mieter vorgehen (vgl. auch BGer 6S.388/2003 vom 03.02.2004, E. 3). 27 Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 23'418.10 und wurde im Rahmen des Beweisverfahrens hin- reichend belegt. Dieser setzt sich zusammen aus sämtlichen Schäden am Gebäude (vgl. II.4.2.3 hier- vor), welche anschliessend von O.________ repariert wurde. Aufwände von O.________, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Reparatur standen, wurden zur Berechnung der Deliktssumme nicht berücksichtigt. Das Gericht erachtet die geltend gemachten Aufwände als angemessen und plausibel, insb. mit Blick darauf, dass die Wohnung vor dem Mietantritt des Beschuldigten gerade teilweise neu renoviert war (vgl. pag. 381) und sich der Beschuldigte nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum in der Wohnung aufhielt. Es handelt sich ohne Weiteres um einen grossen Sachschaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Dem Beschuldigten kann kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Beim Betrieb einer Indooranla- ge in einer Wohnung ist aber zwangsläufig damit zu rechnen, dass Schäden entstehen, sei es auf- grund der allenfalls notwendigen Stromverkabelungen, aufgrund der dafür notwendigen handwerkli- chen Vorrichtungen und Installationen oder aufgrund der notwendigen gärtnerischen Tätigkeiten. Der Beschuldigte hat demnach in Kauf genommen, die Wohnung zu beschädigen und handelte daher eventualvorsätzlich. Dass die Kammer den Begriff der Schadenssumme statt des Deliktsbetrags ver- wendet, ändert an diesen korrekten Ausführungen nichts. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Schäden seien höchstens zivilrechtliche Mängel am Mietobjekt (pag. 723), geht sie offenbar davon aus, dass im Mietvertrag ein Rechtfertigungs- grund für das Verhalten des Beschuldigten zu erblicken sei. Die Verwendung der Wohnung zum Betrieb einer Hanfindooranlage ist durch den Vertrag, der die Nut- zung der Mietsache zu Wohnzwecken vorsieht (vgl. Ziff. 6. des Mietvertrags vom 8. Mai 2019 i.V.m. Ziff. 8.1 AVB 2014 [pag. 369; pag. 372]), zweifellos nicht gedeckt. Demnach liegt eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache durch den Beschuldig- ten vor, weshalb die als Sachbeschädigung qualifizierte Verhaltensweise des Be- schuldigten gestützt auf das Mietrechtsverhältnis bzw. die mietrechtlichen Bestim- mungen nicht zu rechtfertigen ist. Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersicht- lich. Der Beschuldigte hat sich somit der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 in J.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Schadenshöhe CHF 23'418.10), schuldig gemacht. 13. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG) 13.1 Theoretische Grundlagen Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; BSG 514.54) kann vorab verwiesen werden (pag. 640, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG schützt primär allgemeine Interessen. Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abs- traktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3.). Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich 28 nach den jeweiligen Umständen zu richten. Seine Sorgfaltspflichten erfüllt nicht, wer als Sportschütze Waffen und Munition im ganzen Haus «frei zugänglich» her- umliegen lässt, wer eine schussbereite Waffe im verschlossenen Kofferraum eines auf einem fremden Grundstück abgestellten Fahrzeugs respektive im unverschlos- senen Handschuhfach eines unbewacht abgestellten verschlossenen Autos ver- wahrt oder nachts unter sein Kopfkissen legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3.). 13.2 Subsumtion Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, was folgt (pag. 640, S. 39 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): Die beim Beschuldigten vorgefundenen drei Langwaffen gelten ohne Weiteres als Waffen im Sinne des Waffengesetzes und sind daher gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Der Beschuldigte bewahrte die Waffen an der Wand angelehnt hinter seiner unverschlossenen Zimmertüre auf. Die Munition lag unverschlossen im Nacht- tisch. Der Tatbestand des unsorgfältigen Aufbewahrens der Waffen, dessen Erfüllung an tiefe Anfor- derungen geknüpft ist, ist klarerweise erfüllt: die Waffen sind, wenn sie derart offen herumstehen, nicht nur jedem Mitbewohner (wie etwa der Mutter des Beschuldigten, die ebenfalls dort wohnt) oder Besucher zugänglich, sondern können auch von allfälligen Einbrechern ohne Mühe behändigt wer- den. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Waffen und die Munition ansonsten anderweitig aufbewahrt worden wären und sie sich nur genau in diesem Moment vorübergehen aus besonderen Umständen dort befanden. Dem Beschuldigten war als Jäger bewusst, dass er die Waffen sorgfältiger verwahren müsste (vgl. pag. 229). Er handelte dementsprechend mindestens eventualvorsätzlich. Schuldausschliessungs- und/oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nicht viel anzufügen. Für erhöhte Sorgfalts- pflichten sprechen die Mehrzahl an Waffen (Flinte, Karabiner, Büchse [pag. 135]) sowie die Tatsache, dass sich die passende Munition im gleichen Zimmer unver- schlossen im Nachttisch befand, was eine Munitionierung ohne Weiteres erlaubt hätte. Zudem betreibt der Beschuldigte gemäss eigener Angaben den Jagdsport (vgl. die Ausführungen des vormaligen Verteidigers Rechtsanwalt U.________ [pag. 229]), was die erhöhte Sorgfaltspflicht akzentuiert. Obwohl Waffen und Muni- tion getrennt voneinander aufbewahrt wurden, waren zumindest die Waffen auf den ersten Blick erkennbar und, wie die Munition, sofort greifbar. Weder hat der Be- schuldigte die Waffen oder die Munition versteckt noch hat er den Nachttisch abge- schlossen. Diesbezüglich ist auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach keine Pflicht existiere, dass Waffen und Munition Zuhause zu jedem Zeitpunkt im Waf- fenschrank eingeschlossen sein müssten (pag. 723), unbehelflich. Der Beschuldig- te hat die Vorsichtsmassnahmen, welche möglich und von ihm erwartet werden durften, nicht beachtet und seinen Aufbewahrungspflichten ungenügend Rechnung getragen. Die Waffen inklusive Munition waren für Dritte in der Wohnung frei zugänglich. Dies trifft zweifelsohne in Bezug auf die Mutter des Beschuldigten, aber auch auf allfällige Besucher sowie Einbrecher und andere ungebetene Gäste zu. 29 Der Beschuldigte hat sich folglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und Munition als Privat- person, festgestellt am 25. Oktober 2019 in H.________(Ortschaft), schuldig ge- macht. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen, Strafrahmen und Wahl der Strafart Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 641 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung, Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshand- lung wird der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, qualifizierter Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Als schwerste Straftat hat vorliegend die qualifizierte Sach- beschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB zu gelten. Aufgrund der fakultativen Strafschärfung (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 144 StGB) beträgt der Strafrahmen drei Tagessätze Geldstrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird wie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG) jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Die Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht, für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist ei- ne Übertretungsbusse auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Nach Ansicht der Kammer kommt vorliegend nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. E. I.6. hiervor). Entsprechend ge- langt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung und es wird eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein. Für die Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz ist eine separate Busse festzusetzen. Mit der Vorinstanz sind trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der or- dentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Straf- rahmen der Geldstrafe reicht vorliegend von mindestens drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. für die Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). 15. Gesamtgeldstrafe 15.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts 30 Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS, nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Janu- ar 2020, gleichlautend vom 1. Januar 2021) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Sachbeschädigung ist das fremde Ei- gentum und damit das Vermögen. Angesichts des Sachschadens im Betrag von CHF 23'418.10 wurde die Qualifikationsgrenze gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB deut- lich überschritten und das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich verletzt. Auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands hängt die Bewertung der Tatschwere vom konkreten Ausmass des verursachten Schadens ab (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 104), und dieser fällt vorliegend durchaus ins Gewicht. Im Vergleich zu den VBRS-Richtlinien, die bei einem Referenzsachverhalt mit einer Schadenshöhe von CHF 300.00 eine Bestrafung mit 15 Strafeinheiten vorsehen (VBRS-Richtlinien, S. 47), ist die Schadenshöhe um ein Mehrfaches grösser und mit diesem Sachverhalt nicht vergleichbar. Wie die Vorinstanz richtig erwog, handelte es sich bei den Beschädigungen um gleichsam notwendige Be- gleiterscheinungen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie be- trafen primär Decken, Wände und Abdeckungen sowie Fenster- und Türrahmen und gingen diesbezüglich nicht über das für den Betrieb der Anlage Notwendige bzw. Unvermeidbare hinaus. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist insge- samt noch als leicht zu bezeichnen. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Tatvorgehens geht nicht über das für die Tatbestandsmäs- sigkeit Erforderliche hinaus und der Beschuldigte handelte nicht besonders ver- werflich. Entgegen der Vorinstanz (pag. 643, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) wirken sich diese Umstände neutral und nicht stark strafmindernd aus. Auch wenn es sich nicht direkt um einen Vandalenakt handelt, so zeugt es den- noch deutlich vom fehlenden Respekt gegenüber fremdem Eigentum an einem gemieteten Objekt. Die Vorinstanz geht zudem fehl, wenn sie unter dem Titel des Doppelverwertungsverbots den Umstand des hohen Schadens unbeachtet lässt (pag. 643, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie sie selbst ausführt, enthält die Qualifikation eine fakultative Erweiterung des Strafrahmens auf eine Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe; wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung im Strafrahmen des Grundstraftatbestands bleibt, ist dieser Um- stand sehr wohl und zwingend zu berücksichtigen. Fazit Obwohl das objektive Tatverschulden insgesamt noch leicht wiegt, erscheint die von der Vorinstanz auf 50 Strafeinheiten festgelegte Strafe mit Blick auf den Straf- rahmen im Bagatellbereich, was angesichts der Höhe des Schadens und des Schuldspruchs wegen des qualifizierten Tatbestandes nicht angeht. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle im ähnlichen Schadensbe- reich (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 458 vom 1. Septem- 31 ber 2022 E. 26.1; SK 19 363+364 vom 16. Oktober 2020 E. 13.4.3) eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu ge- wichten ist. Der Beweggrund für die Tat ist im Betrieb der Indooranlage zu verorten, weshalb von rein egoistischen Motiven auszugehen ist; selbstlose Motive sind nicht auszumachen, was sich neutral auswirkt. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Er be- fand sich weder in einer Not- noch in einer Zwangslage, die nur noch deliktisches Handeln zugelassen hätte. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus. 15.1.3 Fazit Tatverschulden Die subjektiven Tatkomponenten führen zu einer Verschuldensminderung, weshalb die gestützt auf das objektive Tatverschulden veranschlagte Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf 120 Tagessätze reduziert wird. 15.2 Asperation der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit Marihuana zwischen 100g und 1kg eine Strafe zwischen 5 und 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26). Vorliegend ist nicht bekannt, wie viel Marihuana tatsächlich angebaut bzw. geerntet wurde. Auch konnten weder die konkrete Nutzfläche der 70 m2 Wohn- fläche noch die Anzahl Pflanzen eruiert werden. Dafür, dass der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Menge anbauen und ernten konnte, sprechen sowohl die hohen Stromkosten als auch der längere Tatzeitraum von rund 18 Monaten. Wie die Vor- instanz richtig erwog, musste der Beschuldigte mangels anderweitiger Einnahme- quellen hinreichend Ertrag erwirtschaften, um die Zweitwohnung finanzieren zu können. Der Beschuldigte mietete zwecks Bau und Betriebs einer Indooranlage ei- ne Zweitwohnung und richtete diese entsprechend ein, legte darüber hinaus jedoch kein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag. Die objektive Tatschwere wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens noch leicht. Wenn die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von einer angebauten bzw. geernteten Menge Marihu- ana von 1 kg ausgeht und die Strafe auf 30 Strafeinheiten festlegt, ist dies nicht zu beanstanden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, sprich finanziellen Beweggründen. Sowohl der direkte Vorsatz als auch die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstän- de, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Ein finanzieller Engpass alleine genügt hierfür nicht, gibt es auch legale Wege und Möglichkeiten, um finanzielle Mittel zu erhalten. So stünde es dem Beschuldigten frei, längerfristig einer Arbeit nachzugehen. Es bestehen in 32 den Akten zwar Hinweise, dass der Beschuldigte Marihuana konsumierte (vgl. die Zufallsfunde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2019 [pag. 135]), allerdings ist nicht von einer Suchtabhängigkeit auszugehen. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorlie- gend von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei die von der Vor- instanz hierfür festgesetzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen ist. Ent- gegen der Vorinstanz (pag. 644, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sind hiervon praxisgemäss 2/3, d.h. 20 Tagessätze, asperierend zu berücksichti- gen. 15.3 Asperation der einfachen Körperverletzung Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor für den Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Nerven verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch, welcher eine ambulante Behandlung und drei Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (VBRS-Richtlinien, S. 46). In casu wiegt das Ausmass des verschuldeten Er- folgs leichter, da N.________ eine Rissquetschwunde, ein Hämatom und einen Zahnschaden erlitt, die folgenlos abheilten und keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten (pag. 552, Z. 1 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, die darin einen Grenz- fall zur Tätlichkeit erblickt (pag. 644, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Zudem ging dem Faustschlag kein eigentlicher Streit voraus, der Beschul- digte griff in ein Handgemenge zwischen zwei Polizisten und seinem Kollegen ein. Zur Verwerflichkeit des Handelns gilt anzumerken, dass der Beschuldigte nicht be- sonders brutal oder planmässig vorging. Allerdings kam der Schlag gemäss Bewei- sergebnis von hinten bzw. von der Seite und damit bis zu einem gewissen Grad überraschend für N.________. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden aber noch leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Zwar soll der Beweggrund in der behaupteten Absicht zu verorten sein, seinem Kollegen ge- holfen haben zu wollen, jedoch steht ein derartiges Vorgehen – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 724) – in keinem Verhältnis zur beabsichtigten Hilfeleistung und erscheint völlig unverständlich. Es wäre zu erwarten, dass sich der Beschuldigte rechtskonform verhalten hätte. Die subjektive Tatschwere ist neu- tral zu gewichten. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen. Hiervon sind praxisgemäss rund 2/3, d.h. 20 Tagessätze, zur Ein- satzstrafe zu asperieren. 15.4 Asperation der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die VBRS-Richtlinien sehen als Referenz für einen Täter, der sich gewaltsam sei- ner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magen- gegend rammt, ohne ihn zu verletzen, 20 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 51). Zwar wiegt die vorliegende Einwirkung auf N.________ angesichts der Tatfol- gen schwerer, als im Referenzsachverhalt beschrieben. Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog, fällt die im Referenzsachverhalt geschilderte Tätlichkeit – üblicherwei- 33 se von Art. 285 StGB konsumiert – aufgrund der Qualifikation als einfache Körper- verletzung weg bzw. wird der Erfolgsunwert bereits mit dem Erfolgsdelikt abgegol- ten. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 645, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach entspricht der vorliegen- de Sachverhalt hinsichtlich der objektiven Tatschwere jenem des Referenzsach- verhalts. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Obwohl der Beweggrund des Beschuldigten wiederum darin lag, seinem in ein Handge- menge verwickelten Kollegen zu helfen, so erscheint das Vorgehen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 724) schwer verständlich. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist von einem leichten Ver- schulden auszugehen und die von der Vorinstanz gesprochene Strafe von 20 Ta- gessätzen Geldstrafe ist angemessen. Hiervon sind wiederum gerundet 2/3, aus- machend 13 Tagessätze, asperierend zu berücksichtigen. 15.5 Asperation der Hinderung einer Amtshandlung Die Vorinstanz orientierte sich in nachvollziehbarer Weise an den in den VBRS- Richtlinien vorgesehenen 10 Strafeinheiten für den Referenzsachverhalt eines Be- schuldigten, der dem Polizeibeamten, der ihn zur Kontrolle angehalten hat und dessen Ausweis kontrollieren will, den Ausweis aus den Händen reisst und flüchtet (VBRS-Richtlinien, S. 51). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 725) ist das Wissen des Beschuldigten, dass es sich beim ihn verfolgenden N.________ um einen Polizisten gehandelt hatte, beweismässig erstellt. Er gab dies selbst wortwörtlich zu Protokoll («Der Polizist ist mir mit dem Schlagstock nachgerannt.» [pag. 73, Z. 44]). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung letztlich nicht verhinderte, sondern nur verzögern konnte. Betreffend die subjektive Tatkomponente wirkt sich das direktvorsätzliche Handeln, was tatbestandsimma- nent ist, neutral aus. Die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des be- troffenen Rechtsguts ist ohne Weiteres zu bejahen. Unter Berücksichtigung der ge- samthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt das Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens. Von den als angemessen erachteten 10 Ta- gessätzen Geldstrafe sind 2/3, d.h. 7 Tagessätze, zu asperieren. 15.6 Zwischenfazit asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe. 15.7 Täterkomponenten 15.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 646, S. 45 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum) geboren. Er verfügt über keine abgeschlossene Aus- bildung und war von Zeit zu Zeit temporär als V.________ (Beruf) oder W.________ (Beruf) ange- stellt. Zurzeit ist er arbeitslos und lebt bei seiner Mutter, die ihn finanziell unterstützt. Er ist ledig. Wenn er eine Temporärstelle habe, zahle er der Mutter gemäss eigenen Angaben eine Miete von CHF 500.00 (pag. 397). Er ist nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (pag. 428). Bei seiner letz- 34 ten Arbeitsstelle wurde ihm am 11.11.2021 während der Probezeit die Kündigung ausgesprochen, weil sein Verhalten im Team nicht den Vorstellungen der Arbeitgeberin entsprach (pag. 396). Sein mittels Temporärarbeit erzieltes Einkommen war jeweils gering. So wies er im Jahre 2019 ein Ein- kommen von CHF 2'698.00 in der Steuererklärung aus, im Jahre 2020 ein Einkommen von CHF 7'350.00 (pag. 416 und 421). In der Steuererklärung 2020 sind sodann offene Schulden im Umfang von CHF 31'000.00 ausgewiesen (pag. 421). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist einzig das vorliegende Strafverfahren aus (pag. 535). An diesen persönlichen Umständen hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung wenig geändert. Gemäss Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Oktober 2022 ist der Beschuldigte nach wie vor ledig, erwerbslos und bei seiner Mutter wohnhaft. Er gibt an, aufgrund von Bussen, Steuern und der Kran- kenkasse ca. CHF 50'000.00 Schulden zu haben (pag. 710). Auch aus den anläss- lich des Gesuchs um amtliche Verteidigung eingereichten Schuldnerinformationen des Betreibungsamtes X.________ geht hervor, dass der Beschuldigte bis am 22. Juli 2022 eine Restschuld von CHF 33'702.92 aufwies (pag. 398 ff.). Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft (pag. 712). Das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sind neutral zu gewichten. 15.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 646, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte verhielt sich in der Nacht vom 08.06.2019 nach seiner Tat korrekt und anständig. So gibt selbst N.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte seine Flucht nach kurzer Zeit abbrach und sich bei seiner Festnahme ruhig und kooperativ verhielt. Mit Ausnahme der nicht wahrgenommenen Einvernahmetermine verhielt sich der Beschuldigte auch sonst anständig. Im späteren Verlauf des Verfahrens verweigerte er jeweils höflich die Aussage, was sein gutes Recht ist. Dementsprechend hat er aber auch kein Geständnis abgelegt, und weder Reue noch Einsicht gezeigt. Die einzelnen Straftaten fanden allesamt ungefähr zur gleichen Zeit statt. Seither hat sich der Be- schuldigte nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Einzig ist die Vorinstanz dahingehend zu präzisieren, als der Beschuldigte hinsicht- lich des Vorfalls vom 8. Juni 2019 an der Einvernahme gleichentags Aussagen machte und erst im Rahmen der Einvernahmen vom 11. Mai 2021 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, was ihm zusteht und neutral zu gewichten ist. Auch die weiteren Umstände sind neutral zu werten. 15.7.3 Strafempfindlichkeit Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bestehen nicht. 15.7.4 Fazit Im Ergebnis wertet auch die Kammer die Täterkomponenten neutral. 15.8 Fazit Strafmass / Verschlechterungsverbot Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 180 Tagen als angemessene Sanktion. Weil die Kammer vorliegend – wie unter E. I.6. hiervor festgehalten – aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 35 Abs. 2 StPO gebunden ist und das erstinstanzliche Strafmass deshalb nicht über- schreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. 15.9 Höhe Tagessatz Obwohl die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelinstanz unter bestimmten Voraussetzungen vom Verschlechterungsverbot ausgenommen ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3), erscheint eine Erhöhung vorliegend nicht angezeigt. Der Beschuldigte weist nach wie vor keine nennenswerten finanziellen Mittel auf (vgl. E. 15.7.1 hiervor). Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen. 15.10 Strafvollzug / Verbindungsbusse / Anrechnung Polizeihaft Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren, was bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots klar ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz das Aussprechen einer Probezeit von drei Jahren angezeigt (pag. 647, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, er- scheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bezie- hungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denk- bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen ei- ner Verbindungsbusse als angezeigt. Von der Geldstrafe, bei 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 3'600.00 ausmachend, sind 20% auszuscheiden. Somit wer- den CHF 720.00 (entsprechend 24 Strafeinheiten) als Verbindungsbusse ausge- sprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 24 Ta- ge (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 96 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'880.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. Für die Anrechnung der Polizeihaft kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 648, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von ei- nem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. 36 16. Übertretungsbusse 16.1 Strafbefreiung Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz brachte die Verteidigung für den Beschuldigten oberinstanzlich vor, es liege ein besonders leichter Fall gemäss Art. 34 Abs. 2 WG vor und beantragte, es sei von einer Bestrafung abzu- sehen (pag. 724). Analog zu Art. 33 Abs. 2 WG sieht Art. 34 Abs. 2 WG bei den Übertretungstatbeständen die Möglichkeit vor, in leichten Fällen auch bei einem grundsätzlichen Schuldspruch von einer Bestrafung abzusehen. Gemäss WEIS- SENBERGER soll unter Umständen – anders als bei Art. 33 WG – auch bei vorsätzli- cher Tatbegehung ein leichter Fall bejaht werden können (WEISSENBERGER, AJP 2000, 167). Gemäss BOPP dürfe dies wohl eher die Ausnahme sein, da damit die Übertretungstatbestände ausgehebelt werden könnten (BOPP, SHK Waffengesetz, 2017, N. 17 zu Art. 34). Ungeachtet dieser Problematik der Strafbefreiung im Falle eines Vorsatzdelikts ist das Vorliegen eines leichten Falles in casu zu verneinen. Der Beschuldigte bewahrte drei Langwaffen mit passender Munition in seinem Zimmer auf. Den Aufbewahrungspflichten ist nicht nur eine marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Das Strafbedürfnis rückt in Anbe- tracht der Mehrzahl an Waffen und des eventualvorsätzlichen Handelns des Be- schuldigten in keinster Weise in den Hintergrund. Eine Strafbefreiung kommt nicht in Betracht. 16.2 Tatkomponenten Der Beschuldigte beging durch unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und Muni- tion eine Übertretung gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG. Gestützt auf die VBRS- Richtlinien ist bezüglich dieser Widerhandlung gegen das Waffengesetz von einer Busse von CHF 200.00, allerdings pro unsorgfältig aufbewahrter Waffe, auszuge- hen (VBRS-Richtlinien, S. 53). Auch unter Berücksichtigung der Strafminderung aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten wäre eine CHF 200.00 übersteigende Übertretungsbusse auszufällen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots wird sie jedoch auf CHF 200.00 festgesetzt. 16.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die voranstehenden Ausführungen (E. 15.7 hiervor) verwiesen werden. Auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 17. Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 96 Tagen zu CHF 30.00, aus- machend CHF 2'880.00, zu verurteilen. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festge- setzt. Weiter wird er zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00 (Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 24 Tage) und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 2 Tage) verur- teilt. 37 V. Zivilpunkt 18. Schadenersatz 18.1 Theoretische Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen des Schadenersatzes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 648 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei Sachschäden ist nicht die Beschä- digung oder der Verlust der Sache selbst der Schaden, sondern dessen Ursache. Aus dieser Beeinträchtigung resultiert der ersatzfähige Schaden, sofern sie sich vermögensmässig auswirkt (z.B. Wertverlust, Reparaturkosten, Folgekosten, ent- gangener Gewinn; Urteil des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Der Umfang des Sachschadens kann entweder nach dem Minderwert des betroffenen Aktivums oder nach der Vergrös- serung der Passiven infolge zusätzlicher Beseitigungs- oder Reparaturkosten be- stimmt werden (BGE 127 III 73 E. 4a S. 76 mit Hinweisen). Entgangener Gewinn liegt vor, wenn sich das Vermögen des Geschädigten ohne die schädigende Hand- lung in Zukunft vergrössert hätte. Nach den Grundsätzen des Obligationenrechts ist nur dann Ersatz von entgangenem Gewinn geschuldet, wenn es sich um einen üb- lichen oder sonst wie sicher in Aussicht stehenden Gewinn handelt (BGE 132 III 379 E. 3.3.3 S. 384; BGE 82 II 397 E. 6 S. 401). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind finanzielle Auswirkungen und damit auch Schaden im Sinne der Differenztheorie bei kommerzieller Nutzung bei einer fehlenden resp. verzöger- ten Nutzungsmöglichkeit die Regel (Urteil des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 5.3.; zum Ganzen BGE 126 III 388 E. 11). 18.2 Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin Die Verteidigung brachte für den Beschuldigten zusammengefasst vor, dass die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Positionen mit der aktenkundi- gen Rechnung von CHF 33'670.10 sowie der Mietzinsausfall von angeblich CHF 6'250.00 viel zu hoch und nicht erstellt seien. Betreffend Mietzinsausfall sei anzumerken, dass die Vorinstanz diesen für die Monate August 2020 bis Dezem- ber 2020 angerechnet habe. Inwiefern ein strafrechtlich begründeter Mietzinsausfall für die Monate August und September 2020 geschuldet sein solle, als die Wohnung noch nicht an den Vermieter zurückgegeben worden sei, erschliesse sich nicht. In dieser Zeit habe die Vermieterin die Wohnung nicht anderweitig vermieten können, weshalb auch kein entgangener Gewinn vorliege. Die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin sei vollumfänglich abzuweisen (pag. 725 f.). Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin oberinstanz- lich, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezah- lung von CHF 33'670.10 Schadenersatz zzgl. Zins von 5% seit dem 31. Juli 2020 und zur Bezahlung von CHF 6'250.00 Schadenersatz (Mietzinsausfall) zzgl. Zins von 5% seit dem 1. Januar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen (pag. 732). Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vor- instanz, die Zivilklage und die eingereichten Beweismittel. Weiter führte er aus, 38 dass die auf der Rechnung sowie der detaillierten Kostenzusammenstellung ausge- führten Arbeiten mit den Schadensfeststellungen der Polizei sowie der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen würden. Nebst der Behebung der durch den Beschul- digten verursachten Schäden sei der Straf- und Zivilklägerin auch ein Schaden aus entgangenem Mietzins entstanden. Dies als direkte Folge der Versiegelung der Wohnung durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der strafbaren Handlungen des Beschuldigten (pag. 736 f.). In der Replik vom 22. Dezember 2022 hielt Rechtsanwalt B.________ für den Be- schuldigten dagegen und führte aus, die Angaben der Straf- und Zivilklägerin seien unzutreffend und würden entsprechend bestritten. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 8. November 2022 verwiesen (pag. 743). Die Vorinstanz bejahte den Schadenersatzanspruch der Straf- und Zivilklägerin entsprechend ihrer Anträge mit folgender Begründung (pag. 650, S. 49 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend sämtliche Anspruchsvorausset- zungen betreffend Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt: Der Beschuldigte hat der Zivilklä- gerin eventualvorsätzlich und damit schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden in Form der Sachbeschädigung der im Eigentum der C.________ stehenden Mietwohnung zugefügt, wobei zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Betreffend die Höhe des geltend gemachten Betrags ist auf die der obgenannten Zivilklage beigeleg- ten Rechnung (pag. 388), die Kostenzusammenstellung (pag. 389 f.) sowie die weiteren Schadens- posten (pag. 391) zu verweisen. Die geltend gemachte Schadenersatzsumme ist damit begründet und auch belegt. Die aufgelisteten Kostenpunkte für die Reparaturen erscheinen sodann plausibel. Die Arbeiten waren umfassend und aufwändig. So musste unter anderem ein Fenster repariert und neu eingebaut, diverses Material entsorgt, neues Material bestellt und gekauft, Schimmel behandelt, Bö- den und Deckenbeläge ersetzt, Wände gestrichen, Fenster saniert und die Elektroinstallation instand- gesetzt werden. Auch mussten Türen, Schlösser und Küchenabdeckungen ersetzt werden. Hinzu kommt, dass die Wohnung während den polizeilichen Ermittlungen versiegelt war (vgl. pag. 548 Z 3 f.). Diese Siegelung erfolgte aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und ist diesem demnach zuzurechnen. Erst nach der Aufhebung der Siege- lung kurz nach der zweiten Hausdurchsuchung am 09.11.2020 konnte die Wohnung renoviert werden (vgl. pag. 547 Z 52 ff.). Die Mietzinsausfälle für die Monate August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020 und Dezember 2020, ausmachend CHF 6'250.00 (5x CHF 1'250.00), stellen demnach Schaden (entgangener Gewinn) im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR dar. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer voll- umfänglich an. Der Anspruch der Straf- und Zivilklägerin auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 33'670.10 ist angesichts der zu ihrem Nachteil begangenen Sach- beschädigung in nämlicher Höhe offensichtlich. Gleiches gilt für die geltend ge- machten Mietzinsausfälle in der Höhe von CHF 6'250.00 in Form entgangenen Gewinns. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Schaden in der fehlenden resp. verzögerten Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zwecks Neu- vermietung begründet. Dies trifft entgegen der Verteidigung auch auf die Monate 39 August 2020 und September 2020 zu; die Kündigung erfolgte unbestrittenermas- sen auf den 31. Juli 2020, der Beschuldigte erschien jedoch nicht zur Wohnungs- übergabe. Selbst wenn er aber erschienen wäre, hätte die Wohnung angesichts der vom Beschuldigten verursachten Sachschäden nicht weitervermietet werden können. Diese mussten zunächst behoben werden, was allerdings durch die – wie- derum auf die widerrechtliche Handlung des Beschuldigten zurückzuführende – Siegelung der Staatsanwaltschaft verunmöglicht wurde. Der Beschuldigte wird da- her zur Bezahlung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 33'670.10 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Juli 2020 verurteilt. Weiter wird der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'250.00 aufgrund des Mietzinsausfalls. Der von der Vorinstanz fälschlicher- weise gewährte Zins von 5% seit dem 31. Juli 2020 wird mangels entsprechenden Antrags der Straf- und Zivilklägerin von Amtes wegen korrigiert (pag. 650, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und entsprechend dem Antrag (pag. 352) ab dem 1. Januar 2021 zugesprochen. Für die Behandlung der Zivilklage wurden erstinstanzlich keine Kosten ausge- schieden, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.6. hiervor). Auch oberinstanzlich wird auf eine Kostenausscheidung verzichtet. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 In erster Instanz Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'066.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 19.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt ge- messen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanz- lichen Verfahrenskosten bezahlen muss. 20. Amtliche Entschädigung 20.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kanto- 40 nalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., N 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Ver- fahren vor Regionalgerichten im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 be- messen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.2 In erster Instanz Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung wie bereits vor der Vorin- stanz gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote vom 12. Mai 2022 bestimmt (pag. 577 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für die amtliche Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'206.35 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits mit CHF 5'206.35 ent- schädigt wurde (pag. 664). 20.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 10. Mai 2023 einen Arbeitsaufwand von 15 Stunden und Auslagen von CHF 106.70 geltend (pag. 765). Der darauf entfallende Aufwand für die Ausarbei- tung der Berufungsbegründung von 8 Stunden (Position vom 8. November 2022) ist nach Ansicht der Kammer zu hoch. Es gilt zu beachten, dass sich Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren ganz wesentlich auf seine bisherigen Arbeiten bis und mit Vorinstanz stützen konnte, zumal er die in der schriftlichen Berufungs- begründung vom 8. November 2022 vorgebrachten Argumente in wesentlichen Tei- len bereits vor der Vorinstanz dargelegt hatte. Gestützt darauf erachtet die Kammer eine Kürzung um 2 Stunden auf als angemessen erachtete 6 Stunden gerechtfer- tigt. Ferner finden sich in der Honorarnote mehrere Positionen betreffend Korre- spondenz mit dem Beschuldigten von insgesamt rund 2 Stunden; so wurden 10 Schreiben verfasst und zwei Telefonate geführt (insbesondere die Positionen vom 25. Mai 2022, vom 16. Juni 2022 und vom 20. Juni 2022 und die Positionen vom 6. Juli 2022 und vom 22. August 2022). Diese erscheinen angesichts der Bedeu- tung der Streitsache sowie des Umfangs des Berufungsverfahrens nicht angemes- sen und rechtfertigen eine pauschale Kürzung um 0.5 Stunden. Es resultiert ein 41 Gesamtaufwand von 12.5 Stunden. Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnungen ergeben sich im Weiteren aus dem Dispositiv. 21. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin 21.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). 21.2 In erster Instanz Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten obsiegt die Straf- und Zivilklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu ent- schädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren ist unter Berücksichtigung der angezeigten Kürzung der Honorarnote (pag. 654, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) angemessen. Der Beschuldigte wird daher verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 7'077.80 zu bezahlen. 21.3 In oberer Instanz Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin auch oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt D.________ reichte mit Datum vom 16. Januar 2023 (pag. 752 ff.) sowie vom 28. März 2023 (pag. 760 ff.) je eine Honorarnote ein, wobei die Kammer für die Prüfung der Entschädigung auf Letztere abstellt. Mit Honorarnote vom 28. März 2023 wurden ein Arbeitsaufwand von rund 8.5 Stunden und Auslagen von CHF 12.60 geltend gemacht. Die Kammer erachtet den für die Abfassung und Fer- tigstellung der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 geltend gemachte Aufwand von 5.5 Stunden (Positionen vom 13. Dezember 2022 und 14. Dezember 2022) als zu hoch. So war die Stellungnahme im Umfang von 8 Seiten überschaubar und be- schränkte sich zu einem überwiegenden Teil auf das Vorbringen jener Argumente, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden. Dieser Aufwand ist um 1.5 Stunden auf als angemessen erachtete 4 Stunden zu kürzen. Ferner geht aus der Honorarnote hervor, dass die Entschädigung sowohl mit einem Stunden- satz von CHF 250.00 (mit dem Hinweis «Tarif Parteientschädigung») als auch von CHF 280.00 geltend gemacht wird (pag. 762). Da die Entschädigung bereits mit Honorarnote vom 16. Januar 2023 mit einem Ansatz von CHF 250.00 geltend ge- macht wurde (pag. 752), ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin und ihre Rechtsvertretung einen Stundenansatz in dieser Höhe vereinbart haben, 42 andernfalls auch die nunmehr in Klammer angegebene Auslage «Parteientschädi- gung 250.-» wenig Sinn machen würde. Entsprechend ist der Beschuldigte zur Be- zahlung einer Entschädigung von CHF 1'898.30 (Arbeitsaufwand von rund 7 Stun- den zu CHF 250.00, ausmachend CHF 1'750.00; Auslagen von CHF 12.60 und Mehrwertsteuer von CHF 135.70) an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. VII. Verfügungen 22. Übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 43 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 12. Mai 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1 des Besitzes von Waffenzubehör ohne Berechtigung und Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, angeblich begangen am 20.08.2019 (und früher), an der E.________(Adresse) in F.________(Ortschaft) 1.2 der Nichtabgabe von Ausweis(en) und Kontrollschild(ern) trotz behördli- cher Aufforderung, angeblich begangen am 10.12.2019, an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) von CHF 735.95, insgesamt bestimmt auf CHF 1'235.95, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 735.95 (inkl. MWST) ausgerichtet. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 der einfachen Körperverletzung, begangen am 08.06.2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Südseite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), anläss- lich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbereich zum Festivalgelände zum Nachteil von N.________ 2.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 08.06.2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Südseite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), anlässlich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbereich zum Festival- gelände 2.3 der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 08.06.2019 um ca. 01:30 Uhr auf der Südseite der K.________(Örtlichkeit) in J.________(Ortschaft), an- lässlich des Musikfestivals L.________, auf der Höhe des M.________(Örtlichkeit) beim Haupteingangsbereich zum Festivalgelände 3. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 3.1 Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 08.06.2019 an den Straf- und Zivilkläger N.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 44 3.2 Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'839.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an den Straf- und Zivilkläger N.________. 4. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 4.1 Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 4.2 Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wett- geschlagen. 5. Weiter verfügt wurde: 5.1 Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien gemäss Ziff. II.1.3. AKS werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5.2 Folgender Gegenstand wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 iPhone 8 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Anbau einer unbekannten Menge Marihuana im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 in J.________(Ortschaft) 2. der Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 in J.________(Ortschaft) zum Nachteil der C.________ (Schadenssum- me: CHF 23'418.10) 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch unsorgfältiges Auf- bewahren von Waffen und Munition als Privatperson, festgestellt am 25. Oktober 2019 in H.________(Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 3, 285 Ziff. 1, 286, 333 StGB 19 Abs. 1 Bst. a BetmG 26 Abs. 1, 34 Abs. 1 Bst. e WG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'880.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 45 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche und die Urteilsbegründung entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9'066.75. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. III. A.________ wird in Anwendung von 433 und 436 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 7'077.80 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 2. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'898.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 234.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’834.10 CHF 372.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’206.35 volles Honorar 23.00 250.00 CHF 5’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 234.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’984.10 CHF 460.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’444.90 nachforderbarer Betrag CHF 1’238.55 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 5'206.35 ausgerichtet worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von ins- gesamt CHF 5'206.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 46 1'238.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 106.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’606.70 CHF 200.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’807.40 volles Honorar CHF 3’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 106.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’231.70 CHF 248.85 Total CHF 3’480.55 nachforderbarer Betrag CHF 673.15 Der Kanton Bern entschädigt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'807.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'807.40 zurückzuzahlen und B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 673.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO erkannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 33'670.10 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Juli 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 2. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 6'250.00 Schadenersatz (Mietzinsausfall) zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 47 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem vormaligen Straf- und Zivilkläger N.________, v.d. Rechtsanwalt Y.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) - dem Nachrichtendienst des Bundes (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) - Fachstelle Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern (auszugs- weise Ziffern II.10., III.13., IV.16., VIII.I.1.1 und VIII.II.3.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 20. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 48